Beschluss vom 05.09.2012 -
BVerwG 3 B 15.12ECLI:DE:BVerwG:2012:050912B3B15.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2012 - 3 B 15.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:050912B3B15.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 15.12

  • VG Stade - 05.07.2007 - AZ: VG 6 A 1700/06
  • Niedersächsisches OVG - 17.01.2012 - AZ: OVG 10 LC 193/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 753,89 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 9. April 2003, mit dem zu seinen Gunsten ergangene Bescheide über die Bewilligung einer Vorschuss- und einer Abschlusszahlung auf Rinderschlachtprämien für das Jahr 2000 zurückgenommen und die gewährte Förderung nebst Zinsen in Höhe von 902,37 € zurückgefordert sowie zugleich Anträge auf Schlachtprämien für die Jahre 2000 und 2002 abgelehnt werden. Der Bescheid wird damit begründet, dass der Betrieb des Klägers nicht eigenständig im Sinne des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sei, sondern ein Betriebsteil, der eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit mit dem von seinen Eltern in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Landwirtschaftsbetrieb bilde. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dies damit begründet, dass hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderung mangels Eindeutigkeit der für und gegen eine Eigenständigkeit des Betriebs sprechenden Umstände eine Beweislastentscheidung zu treffen sei. Dies führe dazu, dass der Kläger für das Jahr 2000 nicht als Erzeuger im Sinne der maßgeblichen Normen des Unionsrechts anzusehen sei, weil er nach § 11 des Marktorganisationsgesetzes - MOG - die Beweislast für die Beihilfevoraussetzungen trage. Dasselbe gelte für das Jahr 2002, weil er auch insoweit die gegen seine Erzeugerschaft sprechenden Indizien, die das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen aufführt, nicht entkräftet habe.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision, die er auf den Teil des Berufungsurteils beschränkt, mit dem die Abweisung der Klage hinsichtlich der für das Jahr 2002 beantragten Rinderprämien bestätigt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensfehler ist nicht feststellbar. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem ebenfalls am heutigen Tage gefassten Beschluss in der Parallelsache BVerwG 3 B 19.12 , die in entsprechender Weise hier gelten, weil die maßgeblichen Gründe des angegriffenen Urteils sich mit denen des dortigen, gegenüber denselben Verfahrensbeteiligten ergangenen Urteils decken und auch das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen gleich ist.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.