Beschluss vom 05.09.2011 -
BVerwG 8 B 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050911B8B4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2011 - 8 B 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050911B8B4.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 4.11

  • VG Gera - 29.09.2010 - AZ: VG 2 K 171/10 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 958,44 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Hat das vorinstanzliche Gericht seine Entscheidung mehrfach tragend begründet, dann muss die Beschwerde für jeden der Begründungsstränge der Entscheidung einen selbstständigen Zulassungsgrund geltend machen. Die Beschwerde kann nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Mehrfachgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wird nur hinsichtlich einer der vorinstanzlich gegebenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht, wird das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt (Beschlüsse vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 und vom 9. Dezember 1994 a.a.O.).

3 So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Unabhängig davon sei sie auch nicht begründet; denn den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Erlösauskehranspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG nicht zu. Mit der Beschwerde wird hinsichtlich der Abweisung der Klage als - wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen - unzulässig kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Sowohl die mit der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als auch die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO richten sich allein gegen die Abweisung der Klage als unbegründet. Denn insoweit wird lediglich geltend gemacht, dem angegriffenen Urteil liege ein Verfahrensverstoß wegen Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO zugrunde; außerdem weiche es von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1997 - BVerwG 7 C 49.96 - (Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 13) ab. Damit wird kein Zulassungsgrund im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsschutzinteresse dargelegt.

4 Unabhängig davon entsprechen auch weder die Verfahrensrüge noch die Divergenzrüge noch die ohne Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Begründungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.