Beschluss vom 05.09.2008 -
BVerwG 7 B 40.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B7B40.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008 - 7 B 40.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B7B40.08.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 40.08
- VGH Baden-Württemberg - 13.08.2008 - AZ: VGH 1 S 2201/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:
- Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 2008 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Deshalb ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.