Beschluss vom 05.09.2008 -
BVerwG 6 C 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B6C1.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008 - 6 C 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B6C1.08.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 1.08
- Bayer. VG Augsburg - 29.05.2007 - AZ: VG Au 1 K 07.340
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Mai 2007 ist wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des auf die Zurückstellung vom Wehrdienst gerichteten Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre. Wegen der im Rahmen von § 12 Abs. 4 WPflG gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu Urteil vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 209 Rn. 17 ff.) wäre der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Vortrag, bei seiner Ausbildung handele es sich um ein möglicherweise nicht wiederholbares Pilotprojekt, voraussichtlich ebenfalls nicht zum Zuge gekommen.
3 Die Festsetzung des Streitswerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.