Beschluss vom 05.09.2005 -
BVerwG 8 B 69.05ECLI:DE:BVerwG:2005:050905B8B69.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2005 - 8 B 69.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050905B8B69.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 69.05

  • VG Cottbus - 27.04.2005 - AZ: VG 1 K 828/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 074,21 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann es dahinstehen, ob der am 22. August 2005 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Antrag der Kläger und Beschwerdeführer, wegen Versäumung der Begründungsfrist für die Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verspätet ist. Denn der Bevollmächtigte der Kläger war bereits mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. Juli 2005, das ausweislich der Akten am 8. Juli 2005 zur Post gegeben wurde, darauf hingewiesen worden, dass eine "Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 15.06.06" nicht eingegangen ist. Jedoch das diesem Schreiben beigefügte Empfangsbekenntnis befindet sich nicht in den Akten.

2 Auch wenn den Klägern Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt wird, bleibt die Beschwerde erfolglos. Weder liegen die gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 1. a) Das Verwaltungsgericht konnte trotz des Ausbleibens des Bevollmächtigten der Kläger die mündliche Verhandlung am 27. April 2005 durchführen und in der Sache entscheiden. Wie das Verwaltungsgericht im Urteil ausführlich dargelegt hat, hat es den per Telefax um 8.35 Uhr am 27. April 2005 bei Gericht eingegangenen Vertagungsantrag des Bevollmächtigten zugunsten der Kläger auch auf das vorliegende Verfahren bezogen, obwohl es ausdrücklich nur den nachfolgenden Termin in einer weiteren Streitsache benannte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in dem Inhalt des Telefaxes keinen nachvollziehbar und substantiiert dargelegten erheblichen Grund zur Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen hat. Die detaillierte Schilderung des Klägers in der Beschwerdebegründung über den Ablauf der Ereignisse auf seiner Fahrt zur mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, die fehlende Darlegung zu ersetzen. Denn sie lag dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Termins nicht vor und konnte deshalb nicht berücksichtigt werden.

4 Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Schreiben vom 17. März 2005 den Klägerbevollmächtigten auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. Mai 2001 - BVerwG 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30) hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt im Falle einer chronischen Erkrankung Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen zu treffen habe. Mit Schreiben vom 6. April 2005 hatte das Verwaltungsgericht dem Bevollmächtigten mitgeteilt, dass die beantragte Verlegung des Verhandlungstermins am 27. April 2005 allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt am selben Tag und nur dann erfolgen könne, wenn der Bevollmächtigte darlege, aus welchen zwingenden medizinischen Gründen er zwischen dem Termin in Stralsund am 26. April und dem Termin in Cottbus am 27. April 2005 nach Bremen zurückkehren müsse. Da der Bevollmächtigte dies nicht getan hat, hatte das Gericht keine Veranlassung, davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Die im Telefax mitgeteilte Entschuldigung, dass unklar sei, ob er einen Unfall erlitten habe oder der Wagen wegen eines Defekts ausgefallen sei, ohne Angabe von Zeitpunkt und Ort des Geschehens, stellte keine substantiierte Darlegung eines erheblichen Grundes zur Aufhebung des Termins dar. Im Übrigen ist im Hinblick auf die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar, warum er sich auf den Anrufbeantworter der Kanzlei verlassen und nicht seine Ehefrau angerufen hat, der er im direkten Gespräch eine konkretere Schilderung des Problems hätte geben können. Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21. August 2005 wohnt sie im Haus der Kanzlei und erledigt Kanzleiarbeiten für ihren Mann. Sie hat offenbar auch das Telefax vom 27. April 2005 unterschrieben.

5 Das Gericht war auch nicht verpflichtet, diesen Sachverhalt weiter aufzuklären. Es hätte dem Klägerbevollmächtigten oblegen, seinerseits dem Gericht die Gründe für sein Ausbleiben zu erläutern. Das hat er auch nach seiner eigenen Einlassung in der Beschwerdebegründung nicht getan. Danach war er gegen 11.00 Uhr am 27. April 2005 in der Lage, selbst seinen Pkw nach Hause zu fahren. Hätte er zu diesem Zeitpunkt das Verwaltungsgericht angerufen, hätte die Möglichkeit zu einer konkreteren Erläuterung bestanden. Da das Urteil in dieser Sache erst um 19.15 Uhr verkündet wurde, wäre es auch nicht zu spät gewesen, da das Gericht die Möglichkeit gehabt hätte, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen.

6 b) Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerde mit der nicht näher dargelegten "Vorbefassung derselben Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus" als Verfahrensfehler rügen will.

7 2. Der von der Beschwerde ebenfalls benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine konkreten Rechtsfragen. Sie rügt vielmehr allgemein, das Verwaltungsgericht habe die Erkrankung des Bevollmächtigten fehlerhaft gewürdigt.

8 Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde lassen keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage erkennen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.