Beschluss vom 05.08.2008 -
BVerwG 6 B 9.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050808B6B9.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2008 - 6 B 9.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:050808B6B9.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 9.08

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 05.12.2007 - AZ: OVG 1 L 19/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Büge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde (Rechtsbeschwerde) des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.