Beschluss vom 05.08.2005 -
BVerwG 7 B 52.05ECLI:DE:BVerwG:2005:050805B7B52.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2005 - 7 B 52.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050805B7B52.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 52.05

  • VG Berlin - 17.03.2005 - AZ: VG 9 A 172.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 223 178,90 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Beigeladene das Grundstück redlich erworben habe und daher die Rückübertragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen sei.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil weicht weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, noch liegen die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensfehler vor.

3 1. Nach Auffassung der Klägerin besteht eine Divergenz zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichts und den Urteilen des Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39 und 40.98 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2). Während in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt worden sei, dass es der in der DDR üblichen Praxis entsprochen habe, die Grundstücksverkehrsgenehmigung erst zu erteilen, wenn eine Zuweisung für den betreffenden Wohnraum vorgelegen habe, sei dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch bereits dann geschehen, wenn festgestanden habe, dass der Erwerber die Wohnraumzuweisung erhalten würde.

4 Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Die Klägerin zeigt nicht einander widersprechende Rechtssätze auf; sie beanstandet vielmehr, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung andere Tatsachen zugrunde gelegt habe als der Senat.

5 2. Insoweit ist auch kein Verfahrensfehler erkennbar. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht sich für seine Tatsachenfeststellung nicht mit der Benennung einer Fundstelle (Bergmann/Ziegler, Leitung und Verfahren der Wohnraumverteilung, Neue Justiz 1986, S. 251) hätte begnügen dürfen, weil dies keine eigenen Feststellungen ersetze.

6 Diese Aufklärungsrüge ist nicht berechtigt. Die Klägerin verkennt, dass solche Veröffentlichungen - hier eines Hauptabteilungsleiters und eines Sektorenleiters im Ministerium der Justiz zu der Handhabung der Vorschriften über die Wohnraumverteilung - keine unverbindlichen Meinungsäußerungen waren, sondern in einem zentral geleiteten autoritären System wie dem der DDR klare Handlungsanweisungen darstellten und daher durchaus als Nachweis für die seinerzeitige Praxis herangezogen werden können. Da die Klägerin auch nicht geltend gemacht hat, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Tatsachen vorgetragen zu haben, die der auf diese Weise festgestellten Praxis widersprechen, ist der gerügte Sachaufklärungsmangel nicht feststellbar.

7 3. Ebenso wenig berechtigt ist die Rüge der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht auch im Übrigen bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Wohnraumvergabe seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Soweit sich ihre Beanstandungen auf die so genannten Belegungsnormative beziehen, übersieht sie bereits, dass die Räte der Bezirke - und dementsprechend für Berlin der Magistrat - diese Regelungen treffen mussten und nicht - wie sie offenbar meint - die Räte der Stadtbezirke (vgl. § 5 Abs. 2 der Wohnraumlenkungsverordnung - WLVO -). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend die Verhältnisse in Berlin zugrunde gelegt. Insoweit liegt auch kein Ermittlungsdefizit darin, dass sich das Gericht für den von ihm festgestellten Inhalt der Belegungsnormative auf die entsprechende Fachliteratur beruft, solange nichts dazu vorgetragen worden ist, das die Richtigkeit dieser Quellen in Zweifel zieht.

8 Mit den übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Einwänden wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Gericht, ohne einen Verfahrensmangel in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise aufzuzeigen. Zur Substantiierung einer solchen Rüge reicht es jedenfalls nicht aus, der Tatsachenbewertung des Gerichts seine eigene entgegenzusetzen und pauschal geltend zu machen, dass der gegenteiligen Auffassung ein Ermittlungsdefizit und eine fehlerhafte Überzeugungsbildung zugrunde liege.

9 Schließlich zeigt die Klägerin auch nicht nachvollziehbar auf, warum sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung die - jedenfalls nicht förmlich beantragte - Vernehmung ihres Ehemannes hätte aufdrängen müssen, obwohl die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt worden ist.

10 4. Auch die auf die Preisermittlung bezogene Aufklärungsrüge ist unberechtigt. Der Ausgangspunkt dieses Vorbringens der Klägerin besteht darin, dass das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit des im Kaufvertrag angegebenen Einheitswerts ausgegangen sei, obwohl sie mit ihrer Klage geltend gemacht habe, dass dieser weit höher gewesen sei. Die letztgenannte Behauptung ist - versteht man sie wörtlich - unzutreffend, ansonsten missverständlich. Die Klägerin hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Einheitswert im Kaufvertrag zutreffend wiedergegeben worden sei - sie hat diesen Vertrag schließlich selbst unterschrieben -, vielmehr hat sie vorgetragen, dass das Haus in Wahrheit erheblich mehr wert gewesen sei, als der Einheitswert ausweise (vgl. S. 5/6 der Klagebegründung). Ausgehend davon beanstandet sie, dass das Gericht keine eigene Preisermittlung unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfs vorgenommen hat. Ihr wäre es jedoch unbenommen geblieben, auf eine solche Sachaufklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinzuwirken. Dieses Versäumnis kann sie nicht durch eine entsprechende Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wettmachen. Abgesehen davon trägt sie selbst mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine substantiierten Einwände gegen die ausführlich begründete Einschätzung des Gerichts vom Zustand des Hauses vor, die Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung hätten geben können.

11 5. Ebenfalls nicht begründet ist die Rüge, welche die Klägerin bezüglich der Zulässigkeit des Grundstückserwerbs im Hinblick auf die Grundstücksgröße erhebt. Zwar trifft es zu, dass sie in der Klageschrift - allerdings eher beiläufig im Rahmen der wohnungswirtschaftlichen Erwägungen - geltend gemacht hat, der Beigeladene habe ein derart großes Grundstück nicht erwerben dürfen, und dass das Gericht darauf nicht ausdrücklich eingegangen ist. Dies lässt jedoch nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs schließen, weil es sich um einen Grundstückserwerb unter Privaten handelte, so dass schon deswegen kein Anlass bestand, auf diesen Aspekt des Vorbringens besonders einzugehen, zumal dessen Schwerpunkt auf der Wohnraumbewirtschaftung lag.

12 6. Die Tatsache, dass der Beigeladene in die Erdgeschosswohnung und nicht in das Dachgeschoss eingezogen ist, hat das Gericht in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin diese Tatsache anders bewertet als das Gericht, ergibt sich kein Verfahrensmangel.

13 7. Schließlich liegt auch kein Aufklärungsdefizit darin, dass das Gericht dem von der Klägerin "ins Blaue hinein" geäußerten Verdacht, der Beigeladene oder dessen Eltern seien Angehörige des MfS gewesen, nicht nachgegangen ist.

14 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.