Beschluss vom 05.08.2004 -
BVerwG 8 B 37.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050804B8B37.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2004 - 8 B 37.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050804B8B37.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 37.04

  • Sächsisches OVG - 27.01.2004 - AZ: OVG 4 B 606/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert eine Vielzahl an Fragen, die sich alle auf die Auslegung des Sächsischen Landesrechts, insbesondere des § 90 Abs. 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung beziehen. Damit werden aber keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts bezeichnet. Daran ändert es auch nichts, dass die Beschwerde wiederholt im Zusammenhang mit der Auslegung des Landesrechts auf die Bedeutung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG, Art. 14 EMRK) verweist. Die Zulassung der Revision käme nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich der Auslegung des Bundesrechts klärungsbedürftige Fragen bestünden, die in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähig wären. In Wahrheit macht die Beschwerde aber geltend, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung des Landesrechts bundesrechtliche Vorgaben fehlerhaft angewandt. Das führt aber nicht zur Zulassung der Revision.
2. Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
a) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, macht die Beschwerde der Sache nach die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts geltend. Abgesehen davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Würdigung des Sachverhaltes grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen ist, so dass allenfalls bei einem Verstoß gegen die Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen kann (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>), wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Bewertung des Sachverhaltes, sondern ausschließlich gegen die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts durch das Oberverwaltungsgericht. Damit kann aber in keinem Fall ein Verfahrensmangel dargelegt werden.
b) Auch der weiter gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zwar verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts das Gericht dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Davon kann jedoch grundsätzlich ausgegangen werden.
Geht das Gericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Gleiches gilt auch für die Begründungpflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11> m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des BVerfG und Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 <110 f.>).
Danach musste das Oberverwaltungsgericht auf die von der Beschwerde nunmehr vermisste Abwägung zwischen den Regelungen der Gemeindeordnung und dem Kommunalvermögensgesetz nicht näher eingehen, weil es sich dabei entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht um ein zentrales Argument der Kläger gehandelt hat. Weder in der Klagebegründung noch in der Berufungserwiderung finden sich dazu Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.