Beschluss vom 05.07.2010 -
BVerwG 10 C 4.10ECLI:DE:BVerwG:2010:050710B10C4.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 - 10 C 4.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:050710B10C4.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 4.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.07.2006 - AZ: OVG 16 A 4348/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Oktober 2005 sind unwirksam, soweit sie den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers betreffen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die Hälfte der Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung zulasten des Klägers im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2006.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den - nach Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Geschäftszeichen BVerwG 10 C 4.10 (früher: 10 C 23.07 ) fortgesetzten - Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, soweit es noch anhängig war (hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung), in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist insoweit die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens, soweit es den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betraf, gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Ausgang des Rechtsstreits bei Eintritt der Erledigung ungeachtet der zwischenzeitlichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 weiterhin offen war. Er hat ferner berücksichtigt, dass die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist. Angesichts dieser Umstände entspricht es billigem Ermessen, die auf diesen Streitgegenstand entfallenden Kosten, d.h. die Kosten des Revisionsverfahrens und jeweils die Hälfte der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, gegeneinander aufzuheben.

3 Die andere Hälfte der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, die auf die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entfallen, hat nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Kläger als Unterlegener zu tragen. Insoweit verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts.

4 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.