Beschluss vom 05.07.2007 -
BVerwG 4 BN 28.07ECLI:DE:BVerwG:2007:050707B4BN28.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2007 - 4 BN 28.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050707B4BN28.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.03.2007 - AZ: OVG 2 A 19.05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen die Bebaubarkeit eines Grundstücks gemäß § 33 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 BauGB und damit der entsprechende Eigentumsbelang im Rahmen der Abwägung über die Aufstellung eines Bebauungsplans entfällt, wenn die planaufstellende Gemeinde während eines zunächst durchgeführten Planaufstellungsverfahrens, bestätigt durch erteilte Baugenehmigungen (vom 28.01.1992 und 20.01 .1994) und durch an den Eigentümer des betroffenen Grundstückes gerichtete schriftliche Mitteilung (vom 16.04.1996), und auch in einem nachfolgend durchgeführten weiteren Planaufstellungsverfahren, bestätigt durch einen Grünordnungsplan (von Mai 2002), selbst davon ausgeht, dass das Grundstück in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB belegen ist“, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise für eine Vielzahl von Fällen klärungsfähig ist. Sie ist auf die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Streitfalls zugeschnitten und stellt der Sache nach einen Angriff auf die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung dar, das Grundstück habe vor seiner Überplanung durch den angefochtenen Bebauungsplan wegen seiner Lage im Außenbereich keine Baulandqualität besessen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.