Beschluss vom 05.07.2007 -
BVerwG 1 B 41.07ECLI:DE:BVerwG:2007:050707B1B41.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 B 41.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050707B1B41.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 41.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.01.2007 - AZ: OVG 3 B 8.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2007
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet (§ 133 Abs. 2 und 3 VwGO) worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.