Beschluss vom 05.07.2005 -
BVerwG 4 A 1017.04ECLI:DE:BVerwG:2005:050705B4A1017.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2005 - 4 A 1017.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050705B4A1017.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1017.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren und ist deshalb gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Beschluss vom 02.05.2006 -
BVerwG 4 A 1018.06ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B4A1018.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2006 - 4 A 1018.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B4A1018.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1018.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. April 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.