Beschluss vom 05.06.2007 -
BVerwG 9 A 31.06ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B9A31.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 - 9 A 31.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B9A31.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 31.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, fallen die Kosten des Verfahrens, soweit sie den jeweiligen Anteilen am Gesamtstreitwert entsprechen, hinsichtlich der Kläger zu 1 a), 1 b), 3 a), 3 b), 4 c), 5 a), 6 b), 6 c), 10 a), 10 b), 10 c) und 13 der Beklagten zur Last. Die übrigen Kläger tragen entsprechend ihren Anteilen an dem Gesamtstreitwert die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten selbst, wobei die Kläger zu 2 b), 2 c), 2 d), 2 e), 2 g), 2 h), 2 i), 4 a), 5 b), 5 d), 5 e), 5 f), 6 e), 7, 8 a) und 8 b) jeweils als Gesamtschuldner haften.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 541 969,39 € (entspricht 1 060 000 DM) festgesetzt, wobei für die Klägerinnen zu 1 a) und zu 1 b) ein Teilstreitwert von jeweils 51 129,19 € (entspricht 100 000 DM) und für die übrigen Kläger ein Teilstreitwert von jeweils 10 225,84 € (entspricht 20 000 DM), wobei Eheleute jeweils als ein Kläger zählen.

Gründe

1 Nachdem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 1995 hinsichtlich der Lärmschutzansprüche der Streckenanlieger durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergänzt und auf der Grundlage einer straßenrechtlichen Planfeststellung mit der Beseitigung der höhengleichen Bahnübergänge im Stadtgebiet von Salzwedel begonnen wurde, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen. Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint dem Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Aufteilung der Kosten angemessen.

2 Die Kostenteilung berücksichtigt zunächst, dass die Kläger zu 1 a), 1 b), 3 a), 3 b), 4 c), 5 a), 6 b), 6 c), 10 a), 10 b), 10 c) und 13 nach Mitteilung der Beklagten nachträglich in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die angefochtene Planfeststellung insoweit einer Überprüfung nicht standgehalten hätte. Hinsichtlich der übrigen Kläger erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage Erfolgsaussichten hatte. Die Beigeladene konnte an der Tragung der Kosten nicht beteiligt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie dementsprechend selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F., wobei an die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15. März 1996 - BVerwG 11 VR 37.95 - angeknüpft wird.