Beschluss vom 05.06.2003 -
BVerwG 3 PKH 14.03ECLI:DE:BVerwG:2003:050603B3PKH14.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.06.2003 - 3 PKH 14.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050603B3PKH14.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 14.03

  • VG Schwerin - 03.04.2003 - AZ: VG 1 A 2961/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird auf seinen - sinngemäß gestellten - Antrag Prozesskostenhilfe gewährt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. April 2003.
  2. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu benennen (oder Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden zu stellen).

Dem minderbemittelten Kläger darf Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Der angefochtene Gerichtsbescheid hebt allein entscheidungstragend darauf ab, dass die Klage des Klägers verspätet erhoben worden sei. Indessen ergibt das Vorbringen des Klägers, dass womöglich ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben war. Allem Anschein nach hat nämlich spätestens am 8. Dezember 2000 - und damit deutlich vor Ablauf der Klagefrist (Ablauf des 11. Dezember 2000) - die beklagte Behörde ein klägerisches Schreiben des Inhalts erreicht, er bitte darum, eine anliegende und an das (im gleichen Gebäude untergebrachte) Verwaltungsgericht gerichtete Klage an dieses weiterzuleiten; dies hat die Behörde ausdrücklich verweigert. Indessen könnte eine solche bewusste Nichtweiterleitung einer Klageschrift eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers durch die beklagte Behörde pflichtwidrig sein und einen Wiedereinsetzungsgrund ergeben.

Beschluss vom 17.12.2003 -
BVerwG 3 B 35.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B3B35.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 3 B 35.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B3B35.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 35.03

  • VG Schwerin - 03.04.2003 - AZ: VG 1 A 2961/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. April 2003 ist wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. November 2003 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.