Beschluss vom 05.05.2003 -
BVerwG 7 B 126.02ECLI:DE:BVerwG:2003:050503B7B126.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.05.2003 - 7 B 126.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050503B7B126.02.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 126.02
- VG Dresden - 25.06.2002 - AZ: VG 13 K 922/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 000 € festgesetzt.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 28. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.