Beschluss vom 05.04.2011 -
BVerwG 2 B 74.10ECLI:DE:BVerwG:2011:050411B2B74.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 - 2 B 74.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050411B2B74.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 74.10

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 02.09.2010 - AZ: OVG 14 LB 2/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. September 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf Verfahrensrügen (§ 41 Abs. 1 LDG SH i.V.m. § 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz (§ 41 Abs. 1 LDG SH i.V.m. § 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Der Beklagte verhängte gegen den Kläger, einen Justizhauptsekretär, im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe von 700 € wegen sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat - anders als das Verwaltungsgericht - angenommen, dass der Beklagte das erforderliche Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt habe.

3 Das Berufungsgericht stellt hierzu auf mehrere selbständig tragende Gründe ab:

4 Es hat zunächst ausgeführt, dass ausweislich eines an das Justizministerium gerichteten Schreibens des Direktors des Beklagten vom 9. Februar 2007 der Vorsitzende des Personalrates von der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme (Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 700 €) Kenntnis erhalten und ihr zugestimmt habe. Dies werde durch den handschriftlichen Vermerk des Personalratsvorsitzenden vom 9. Februar 2007 „Kenntnis genommen von der beabsichtigten Disziplinarverfügung - mit der Maßnahme einverstanden“ bestätigt. Da der Personalratsvorsitzende den Personalrat gemäß § 24 Abs. 5 MBG SH im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse vertrete, dürfe der Dienststellenleiter grundsätzlich darauf vertrauen, dass die im zugehenden Erklärungen des Personalrates seiner Beschlusslage entsprächen. Der vorliegende Fall rechtfertige keine Ausnahme von diesem Grundsatz, da nicht „offen zu Tage“ liege, dass der Personalratsvorsitzende außerhalb seiner Vertretungsbefugnis gehandelt hätte.

5 Nach dieser selbstständig tragenden Begründung, mit der sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, argumentiert das Berufungsgericht sinngemäß, dass „darüber hinaus“ der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme jedenfalls in seiner Sitzung vom 15. Februar 2007 zugestimmt habe, woran das Berufungsgericht trotz des anders lautenden Wortlauts im Sitzungsprotokoll keine Zweifel habe. Der Einwand, der Personalrat sei seinerzeit nicht hinreichend über die beabsichtigte Maßnahme informiert gewesen, greife nicht durch. Schließlich hat das Berufungsgericht noch „ergänzend“ auf die Zustimmungsfiktion gemäß § 52 Abs. 2 S. 5 MBG SH hingewiesen. Ausschließlich gegen diese beiden zusätzlichen Begründungen wendet sich die Beschwerde mit ihren Verfahrensrügen und der Divergenzrüge.

6 Ist eine Berufungsentscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur dann zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20, vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es hier. Denn auf den ersten, das Berufungsurteil selbständig tragenden Gesichtspunkt geht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ein. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher aus prozessualen Gründen verwehrt, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu überprüfen, nach der bereits das Vertrauen des Dienstherrn auf ein Handeln des Personalratsvorsitzenden innerhalb der Beschlusslage des Personalrats Zweifel an der Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Disziplinarmaßnahme ausräumt.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 LDG SH i.V.m. § 77 Abs. 4 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 78 BDG.