Beschluss vom 15.03.2011 -
BVerwG 1 PKH 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:150311B1PKH5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 PKH 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:150311B1PKH5.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 5.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.11.2010 - AZ: OVG 19 A 2327/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Albert Strick, 50674 Köln, beigeordnet.

Beschluss vom 05.04.2011 -
BVerwG 1 B 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050411B1B3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 - 1 B 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050411B1B3.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 3.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.11.2010 - AZ: OVG 19 A 2327/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2010 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der der Beklagte sich gegen seine Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wendet und insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Ausländer allein mit der Behauptung, er sei aus Bangladesch und gehöre der Volksgruppe der Biharis an, bereits alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG erfüllt hat. Mit dieser Frage und dem weiteren Vorbringen wirft die Beschwerde keine klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Rechtsfrage auf. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise verhindert ist; ein Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht beseitigt. Welche Bemühungen hierbei zumutbar sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Mit dem bereits in § 30 Abs. 4 AuslG 1990 verwandten Begriff der „zumutbaren Anforderungen“ will das Gesetz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 105.98 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 10 und vom 10. März 2009 - BVerwG 1 B 4.09  - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die von ihr konkret aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren Anlass zu einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung geben könnte, stattdessen legt sie nur dar, warum der Kläger ihrer Auffassung nach nicht hinreichend an der Aufklärung seiner Identität mitgewirkt hat.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.