Beschluss vom 05.04.2007 -
BVerwG 5 PKH 2.07ECLI:DE:BVerwG:2007:050407B5PKH2.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 5 PKH 2.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050407B5PKH2.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 2.07

  • Bayerischer VGH München - 11.04.2005 - AZ: VGH 11 B 03.609

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Der Klägerin wird für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Klägerin hat Monatsraten von 200 € an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 120 ZPO).
  3. Die Klägerin hat mit der Zahlung der Raten nach Geltendmachung des Anspruchs ihres Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen Auslagen bzw. mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu beginnen. Der Klägerin wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsstelle zugehen.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 116 VwGO i.V.m. §§ 115, 119 Abs. 1 und §§ 120 f. ZPO). Nach den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben verbleibt für die Klägerin ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 520 €. Bei dieser Höhe sind - wie mit Schreiben vom 22. Februar 2007 mitgeteilt - monatliche Raten von 200 € aufzubringen (§ 115 Abs. 1 ZPO).