Beschluss vom 05.04.2004 -
BVerwG 4 B 19.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050404B4B19.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2004 - 4 B 19.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050404B4B19.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 19.04

  • Thüringer OVG - 11.11.2003 - AZ: OVG 1 KO 271/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 556 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn das erstrebte Revisionsverfahren geeignet ist, zur Klärung einer durch Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen Fragen beizutragen. Einen solchen bundesrechtlichen Bezug zeigt die Klägerin nicht auf.
Das Berufungsgericht hat den Begriff "Stätte der Leistung" anhand des § 13 Abs. 4 ThürBO ausgelegt. Diese Vorschrift gehört dem Bauordnungsrecht an, das die Qualität von Landesrecht hat. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass die Auslegung des Berufungsgerichts gegen Bundesrecht verstößt. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Werbeanlage in einem Baugebiet errichtet werden soll, das nach der Gebietseinteilung der Baunutzungsverordnung die Merkmale eines Wohngebiets aufweist. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen aus der Sicht des Städtebaurechts in einem Wohngebiet Werbung in Betracht kommt, hat der Senat bereits grundsätzlich Stellung genommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, in welcher Richtung diese Rechtsprechung präzisierungs- oder fortentwicklungsbedürftig sein sollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.