Beschluss vom 05.02.2014 -
BVerwG 8 B 95.13ECLI:DE:BVerwG:2014:050214B8B95.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2014 - 8 B 95.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:050214B8B95.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 95.13

  • VG Karlsruhe - 13.06.2013 - AZ: VG 2 K 700/13
  • VGH Mannheim - 17.09.2013 - AZ: VGH 6 S 1456/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 664 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin, eine gewerbliche Automatenaufstellerin, wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 18. August 2011, durch den ihr gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) bestätigt wurde, dass die Schank- und Speisewirtschaft „T.“, D. Straße ... in P., bei der Aufstellung von maximal einem Spielgerät im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO den Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2 sowie § 2 Nr. 1 bis 3 Spielverordnung (SpielV) entspricht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beschränkung der Bestätigung auf maximal ein Spielgerät aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat - auf die Berufung der Beklagten - das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos.

2 Der Rechtssache kommt nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226).

3 Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge wird bereits den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Danach muss die Beschwerdebegründung die zu klärende Rechtsfrage konkret bezeichnen und die erwähnten weiteren Zulassungsvoraussetzungen substantiiert dartun (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu bezeichnen oder näher auszuführen, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Eine konkrete Rechtsfrage ist namentlich nicht durch die Behauptung bezeichnet, es sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt, „wie die Einschränkung einer Geeignetheitsbestätigung rechtlich zu qualifizieren und ob sie wegen des Vorbehalts des Gesetzes überhaupt zulässig ist“. So wird schon nicht deutlich ob und gegebenenfalls unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Klägerin geklärt wissen möchte, ob der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu folgen wäre, die Beschränkung der Geeignetheitsbescheinigung stelle eine Nebenbestimmung in der Form einer auflösenden Bedingung auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG dar, die mit der Anfechtungsklage angefochten werde könne. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahl der Geldspielgeräte in Schankwirtschaften dürfe im Rahmen einer Geeignetheitsbescheinigung auf weniger als drei beschränkt werden, wenn der Aufstellungsort andernfalls ihren Charakter als Schankwirtschaft verliere, zumal das Berufungsgericht seine Auffassung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV gestützt hat.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.