Beschluss vom 05.02.2004 -
BVerwG 8 B 161.03ECLI:DE:BVerwG:2004:050204B8B161.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2004 - 8 B 161.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050204B8B161.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 161.03

  • VG Weimar - 29.09.2003 - AZ: VG 8 K 1233/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 3 bis 9, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift nicht zu.
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Unternehmensrestitution und der Behandlung von einzelnen Vermögensgegenständen, die nach der Schädigung, aber vor Restitution bzw. Stilllegung des Betriebes aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind - so genannte weggeschwommene Vermögenswerte -, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert wird, geklärt. Zum Einwand der Beschwerde, die Rechtsprechung und teilweise auch das Vermögensgesetz seien mit der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die nach Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages Bestandteil des Vertrages geworden sei, nicht vereinbar, verhält sich der von der Beschwerde zitierte Beschluss vom 22. Juli 2003 - BVerwG 8 B 102.03 -. Danach ist die Unternehmensrestitution im Wesentlichen in den Nummern 6 und 7 der Gemeinsamen Erklärung geregelt, und es war von vornherein die Rückübertragung von Unternehmen "als Ganzes" vorgesehen, wobei Einzelheiten noch der näheren Regelung vorbehalten blieben; diese speziellen Regelungen gehen der allgemeinen Erklärung über die Rückübertragung enteigneten Grundvermögens nach Nummer 3 der Gemeinsamen Erklärung vor.
Soweit die Beschwerde darin eine Besonderheit sieht, dass der Vermögensverlust im vorliegenden Falle durch ein rechtsstaatswidriges Strafverfahren eingetreten sei und deshalb Nummer 9 der Gemeinsamen Erklärung gelte, verkennt sie, dass sich dieser Erklärungsteil nicht an die Bundesrepublik Deutschland richtet, sondern der Deutschen Demokratischen Republik aufgegeben hat, gesetzliche Grundlagen für eine Korrektur rechtsstaatswidriger Strafverfahren zu schaffen. Darin erschöpft sich der Inhalt dieser Teilerklärung, so dass daraus bestimmte Verpflichtungen für die Bundesrepublik Deutschland etwa hinsichtlich der Ausgestaltung der Rückerstattung oder Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen den Betroffenen oder Dritten entzogen worden waren, nicht folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 13, 14 GKG.