Beschluss vom 05.02.2004 -
BVerwG 5 B 11.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050204B5B11.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2004 - 5 B 11.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050204B5B11.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 11.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Antrag des Klägers, erneut über seinen Wiederaufnahmeantrag vom 6. Dezember 2003 zu entscheiden, wird verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Richter Dr. Säcker, Schmidt und Dr. Rothkegel sind nicht, wie der Kläger geltend macht, nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn sie haben in der Streitsache nicht "in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt".
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2003 ist nicht, wie der Kläger meint, nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 591 ZPO zulässig. Denn gegen den genannten Beschluss ist weder in der Verwaltungsgerichtsordnung noch in einer von ihr in Bezug genommenen Vorschrift ein Beschwerderecht eingeräumt.
Aus dem dargelegten Grund kann mangels Erfolgsaussicht nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2003 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 5 B 105.03 ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2003 unanfechtbar verworfen worden. Folglich kann das abgeschlossene Wiederaufnahmeverfahren vom Kläger nicht "fortwährend aufrechterhalten" werden. Soweit vom Kläger der Wiederaufnahmeantrag vom 6. Dezember 2003 "in adaptiver Weise erneut erhoben wird", ist er bereits aus dem im Beschluss vom 29. Dezember 2003 angeführten Grund eines fehlenden Restitutionsgrundes unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.