Beschluss vom 05.01.2005 -
BVerwG 9 B 53.04ECLI:DE:BVerwG:2005:050105B9B53.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2005 - 9 B 53.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050105B9B53.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 53.04

  • VGH Baden-Württemberg - 07.10.2004 - AZ: VGH 2 S 209/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2004 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 830,45 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerdebegründung wendet sich im Stile einer Klage- oder Berufungsschrift gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalles durch das Berufungsgericht, ohne dass das Vorbringen, wie dies erforderlich wäre, einem der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO zugeordnet wird, geschweige denn dass die für die einzelnen Revisionszulassungsgründe entwickelten Darlegungsvoraussetzungen aufgegriffen werden. Hierfür genügt nicht, dass die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das streitgegenständliche Grundstück werde von der Dieselstraße erschlossen i.S. von § 131 Abs. 1 BauGB, als unrichtig angreift. Erforderlich wären vielmehr Ausführungen dazu gewesen, dass und warum die Revision unter dem Aspekt einer Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge zuzulassen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG n.F.