Beschluss vom 05.01.2004 -
BVerwG 9 A 77.03ECLI:DE:BVerwG:2004:050104B9A77.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2004 - 9 A 77.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050104B9A77.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 77.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.