Beschluss vom 04.12.2003 -
BVerwG 8 B 89.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B8B89.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2003 - 8 B 89.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B8B89.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 89.03

  • VG Frankfurt/Oder - 20.12.2002 - AZ: VG 3 K 2121/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 434,25 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.
Die für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob die Verwendung einer zuvor erteilten unwiderruflichen Vollmacht ein Zunutzemachen im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG darstellt,
kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der erhobenen Beweise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beigeladene zu 2 und sein Vater aufgrund eines die Kläger bewusst schädigenden Willensentschlusses deren Eigentumsverlust herbeigeführt und damit den Vertrauensschutz, den das Vermögensgesetz grundsätzlich den Erwerbern von Vermögenswerten zuteil werden lässt, verwirkt haben. An die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht schon mangels Erhebung von Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde legt nicht dar, worin die allgemeine Bedeutung der Frage liegen soll und hält es rechtsfehlerhaft für ausreichend zur Zulassung der Revision, dass die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich sei.
Auch die des Weiteren von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob die vom Verwaltungsgericht gebildete neue Fallgruppe eine Unredlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG begründet,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die mit dieser Frage unterstellte neue Fallgruppe hat das Verwaltungsgericht nicht gebildet. Es ist vielmehr auch insoweit unter Würdigung der erhobenen Beweise zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich des Grundstückserwerbs durch den Beigeladenen zu 2 und seinen Vater greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG vorliegen, die dazu führen, dass der Beigeladene zu 2 die materielle Beweislast für seine Redlichkeit trägt, diesen Beweis aber nicht erbracht hat. Diese Beweislastverteilung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - <Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 22>).
Die zusätzlich von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,
ob der Erhalt einer unwiderruflichen Vollmacht eine besondere Vertrauensstellung gegenüber dem früheren Eigentümer im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG begründet und ob der rechtmäßige Gebrauch einer unwiderruflichen Vollmacht zu einer Unredlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG führt,
fasst die beiden ersten Fragen zusammen und wendet sich nur gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem Gebrauch der Vollmacht tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs ergeben.
Die darüber hinaus aufgeworfene Frage,
ob die Unredlichkeit des Ersterwerbers dem Zwischenerwerber gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG zugerechnet werden könne,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Beigeladenen zu 2 nicht nur die Unredlichkeit seines Vaters zugerechnet, sondern auch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für seine eigene Unredlichkeit gesehen, weil er den Inhalt der Vollmachten gekannt habe und deren Ausnutzung auch ihm als unredliches Verhalten vorzuwerfen sei.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig hält, ob der Begriff "Berechtigter" gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG ausschließlich den früheren Eigentümer oder darüber hinausgehend auch den Zwischenerwerber erfasse, übersieht sie, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG den Begriff des "Berechtigten" im Sinne des Vermögensgesetzes definiert und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beigeladene zu 2 seinerseits von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.