Beschluss vom 04.12.2003 -
BVerwG 1 B 270.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B1B270.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2003 - 1 B 270.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B1B270.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 270.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.09.2003 - AZ: OVG 8 N 143.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, bei dem es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht um einen Beschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO, sondern um einen Beschluss nach § 124 a Abs. 5 VwGO handelt, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.