Beschluss vom 04.12.2003 -
BVerwG 1 B 270.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B1B270.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.12.2003 - 1 B 270.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B1B270.03.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 270.03
- OVG Berlin-Brandenburg - 19.09.2003 - AZ: OVG 8 N 143.01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, bei dem es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht um einen Beschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO, sondern um einen Beschluss nach § 124 a Abs. 5 VwGO handelt, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.