Beschluss vom 04.12.2003 -
BVerwG 1 B 174.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B1B174.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2003 - 1 B 174.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B1B174.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 174.03

  • Bayerischer VGH München - 10.04.2003 - AZ: VGH 25 B 01.30958

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die erhobene Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, "ob die Teilnahme eines (auch im Übrigen exilpolitisch aktiven) Asylbewerbers an der Demonstration auf dem Gelände der EXPO 2000 in Hannover anlässlich des Besuchs des togoischen Staatspräsidenten Eyadema im Oktober 2000 im Falle der Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 I AuslG auslöst bzw. ob gegebenenfalls bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 I AuslG Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen", zielen entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht auf Rechtsfragen, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo. Die aufgeworfenen Fragen werden nicht dadurch zu Rechtsfragen, dass es bisher nach Angaben der Beschwerde keine Abschiebung eines an der Demonstration Beteiligten gegeben hat. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Unterschiede in der Bewertung exilpolitischer Aktivitäten von togoischen Staatsangehörigen, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an der fraglichen Demonstration, bestünden, wäre damit allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht dargetan. Mit einem derartigen Vorbringen kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden.
Auch die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweis- und Erkenntnismittel gegebenenfalls in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, wenn sie im Wesentlichen beanstandet, dass Berufungsgericht habe die besonderen Umstände des Falles nicht ausreichend gewürdigt und die vom Kläger eingereichten Zeitungsartikel nicht beachtet. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Etwaige Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber grundsätzlich revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und können deshalb in der Regel - und so auch hier - einen Verfahrensmangel nicht begründen. Soweit die Beschwerde "die Zurückweisung des Beweisantrags hinsichtlich der Behandlung verschiedener Personen in der Togoischen Botschaft in Bonn" beanstandet, setzt sie sich nicht mit den vom Berufungsgericht angeführten Gründen für die Ablehnung des Beweisantrags (BA S. 7) auseinander und legt damit auch nicht dar, inwiefern die Ablehnung prozessrechtlich fehlerhaft gewesen sein soll.
Die von der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen neuen tatsächlichen Umstände, die keinen Bezug zu einem Revisionszulassungsgrund aufweisen, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wenig wie in einem etwaigen Revisionsverfahren berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.