Beschluss vom 04.12.2002 -
BVerwG 4 BN 49.02ECLI:DE:BVerwG:2002:041202B4BN49.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2002 - 4 BN 49.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:041202B4BN49.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 49.02

  • Bayerischer VGH München - 12.06.2002 - AZ: VGH 9 N 98.2336

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
  2. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 782,30 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht.
Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung. Dabei beschränkt sie sich selbst auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist jedoch nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223>).
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte zu den Auswirkungen einer eventuellen Bebauung innerhalb der von der Verordnung festgesetzten weiteren Schutzzone ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dies hätte sich auch aufgedrängt. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung sowie der gesetzgeberischen Wertung, dass landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich mit den Belangen von Natur und Landschaft eher vereinbar ist als eine Wohnbebauung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits). Im Übrigen benennt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil zahlreiche Einzeltatsachen, auf die er seine Gesamtwürdigung stützt. Hierzu zählen als erstes die störenden optischen Auswirkungen (Urteil S. 16). Insoweit bedurfte es von vornherein keines Sachverständigengutachtens; hierauf geht die Beschwerde überhaupt nicht ein. Im Übrigen genügten dem Normenkontrollgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung - auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt - auch ein "berechtigter Anlass zu der Annahme" (zur Änderung der Wasserführung) bzw. der Umstand, dass der befürchtete Austrag von Pflanzenschutzmitteln "nicht auszuschließen" sei. Zu der Gewissheit, die nach Auffassung der Beschwerde ohne Beteiligung eines Sachverständigen nicht hätte gewonnen werden können, brauchte das Gericht nach seiner Rechtsauffassung gar nicht zu gelangen. Im Übrigen trägt die Beschwerde selbst vor, das Gericht sei Äußerungen des Leiters des Bauamts in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Sie legt jedoch nicht dar, dass die Antragsteller diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - substantiiert - widersprochen hätten, umso weniger, dass sie den in einer derartigen Lage gebotenen Beweisantrag gestellt hätten.
Schließlich genügt die Beschwerde ihrer Begründungspflicht auch insoweit nicht, als darzulegen ist, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Denn sie führt nur aus, es sei "höchst zweifelhaft" ob eine andere Grundstücksnutzung nachteiliger wäre bzw. die vermisste Beweiserhebung hätte "möglicherweise" ein anderes Ergebnis erbracht. Derartige allgemeine Überlegungen ohne nähere Begründung dafür, dass eine Beweisaufnahme zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte und warum dieses auf die Entscheidungsbildung des Gerichts von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre, genügen nicht dem Darlegungsgebot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.