Verfahrensinformation



Die Kläger wenden sich gegen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 19. Januar 2015. Verboten wird darin die Vereinigung „Satudarah Maluku MC". In der Verbotsverfügung wird festgestellt, dass die in den Niederlanden ansässige Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen in Deutschland (dazu wird der in Aachen ansässige „Satudarah MC Tigatanah" gerechnet) den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 15 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Die sieben in der Verfügung genannten inländischen Teilorganisationen werden aufgelöst. Dem Verein mit Sitz in den Niederlanden wird die Tätigkeit in Deutschland verboten. Die Strafgesetzwidrigkeit wird insbesondere darauf gestützt, dass es im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen dem „Satudarah Maluku MC" und anderen Rockergruppen regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten komme. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. Deutschland sei insbesondere durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen aus den Niederlanden und das unerlaubte Handeltreiben mit diesen auf dem Gebiet der Bundesrepublik betroffen, aber auch durch Sprengstoffdelikte.


Hiergegen wenden sich die fünf in der Verbotsverfügung als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder des ausländischen Vereins bezeichneten Personen u.a. mit dem Einwand, es gebe nur einzelne Satudarah-Chapter, nicht aber die verbotene, diesen übergeordnete „Gesamtvereinigung“ (BVerwG 1 A 5.15). Außerdem ficht eines der in der Verbotsverfügung genannten sieben deutschen Chapter von Satudarah, nämlich der Aachener „Satudarah MC Tigatanah", die Verfügung an (BVerwG 1 A 6.15); sie sei schon keine Teilorganisation des (nicht existenten) „Satudarah Maluku MC". Für Vereinsverbote, die vom Bundesministerium des Innern ausgesprochen werden, ist das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig.



Pressemitteilung Nr. 92/2016 vom 07.11.2016

Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung „Satudarah Maluku MC“ abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 4. November 2016 die Klagen gegen das Betätigungsverbot der niederländischen Rockervereinigung „Satudarah Maluku MC“ in Deutschland abgewiesen.


Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 19. Januar 2015 wurde festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit der in den Niederlanden ansässigen Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen in Deutschland den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 15 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Sieben in der Verfügung genannte inländische Teilorganisationen wurden aufgelöst. Dem Verein wurde jede Tätigkeit in Deutschland verboten. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen dem „Satudarah Maluku MC" und anderen Rockergruppen regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten komme. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. In dieser Weise sei er auch in Deutschland tätig.


Gegen die Verfügung haben fünf Mitglieder, die nach der Verbotsverfügung der Leitungsebene in den Niederlanden angehört haben sollen, in eigenem Namen Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses ist bei Vereinsverboten durch das Bundesministerium des Innern erst- und letztinstanzlich zuständig. Geklagt hat ferner das als Teilorganisation mitverbotene Aachener Chapter, der „Satudarah MC Tigatanah". Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, die verbotene Vereinigung existiere gar nicht. Da nicht der in den Niederlanden ansässige Verein selbst geklagt hat, hatte das Bundesverwaltungsgericht nur darüber  zu entscheiden, ob ein das Aachener Chapter mitumfassender Gesamtverein im Sinne des Vereinsgesetzes besteht. Das hat der 1. Revisionssenat nach einer mehrtägigen Verhandlung mit Beweisaufnahme bejaht. Eine hinreichend organisierte Willensbildung innerhalb der Gesamtorganisation ergab sich insbesondere aus der Befugnis des aus sog. „Nationals" bestehenden Führungsgremiums in den Niederlanden, über die Aufnahme neuer Chapter und über Sicherheitsfragen zu entscheiden. In diese Organisationsstruktur war auch das Aachener Chapter eingebunden. Das Vorliegen von Verbotsgründen war für den Senat nicht entscheidungserheblich; ihr Fehlen hätte nur der niederländische Verein selbst geltend machen können.


BVerwG 1 A 5.15 - Urteil vom 04. November 2016

BVerwG 1 A 6.15 - Urteil vom 04. November 2016


Urteil vom 04.11.2016 -
BVerwG 1 A 5.15ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0

Verbot des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" wegen Strafgesetzwidrigkeit

Leitsatz:

Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben; ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 9 Abs. 2
    VereinsG §§ 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 18
    VwGO § 108 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 04.11.2016 - 1 A 5.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0]

Urteil

BVerwG 1 A 5.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. bis 4. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke, Dr. Rudolph und
Dr. Wittkopp
am 4. November 2016 für Recht erkannt:

  1. Die Klagen werden abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot.

2 Die Kläger gehören einer Rockergruppierung mit Sitz in den Niederlanden an, die unter dem Namen "Satudarah Maluku MC" auftritt. Sie wurde 1990 in Moordrecht (Niederlande) gegründet. Die Gründungsmitglieder waren überwiegend Angehörige der Molukken, d.h. Einwanderer aus einer ehemaligen niederländischen Kolonie im heutigen Indonesien. Der Name Satudarah stammt aus dem Malayo-Polynesischen und bedeutet "ein Blut". Die Bezeichnung "Maluku" weist auf den molukkischen Ursprung der Vereinigung hin. Die Abkürzung "MC" steht für Motorrad-Club. Satudarah verfügt mittlerweile über mehr als 30 Chapter in den Niederlanden und weitere in zahlreichen Ländern der Welt mit insgesamt mehr als 4 000 Mitgliedern. In Deutschland bestanden zu Beginn des Jahres 2015 sieben Chapter, u.a. in Aachen, Duisburg und Gelsenkirchen.

3 Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland - darunter der Kläger des Verfahrens BVerwG 1 A 6.15 ("Satudarah MC Tigatanah") - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Die sieben Teilorganisationen im Inland wurden verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde dem "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Inlandsvermögen des "Satudarah Maluku MC" und das seiner sieben Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).

4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der "Satudarah Maluku MC" sei ein ausländischer Verein i.S.d. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VereinsG und umfasse als gebietliche Teilorganisationen in Deutschland sieben Ortsgruppen ("Chapter"). Der in den Niederlanden ansässige "Satudarah Maluku MC" sei weltweit allen Chaptern übergeordnet. Sein Vorstand steuere das Vereinsgeschehen auch in Deutschland. Der Hauptzweck des niederländischen "Satudarah Maluku MC" sowie seiner in Deutschland bestehenden Chapter liege zum einen in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen innerhalb des jeweiligen Einflussbereichs. In diesem Rahmen komme es regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. Deutschland sei insbesondere durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen aus den Niederlanden und das unerlaubte Handeltreiben mit diesen auf dem Gebiet der Bundesrepublik betroffen, aber auch durch Sprengstoffdelikte.

5 Die Kläger haben gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und machen im Wesentlichen geltend: Weder sei das Bundesministerium des Innern für den Erlass der Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG zuständig noch lägen die materiellen Voraussetzungen für das ausgesprochene Vereinsverbot vor. Es bestehe keine Dach- oder Gesamtvereinigung, der die einzelnen Satudarah-Chapter angehörten. Die in den Niederlanden und Deutschland bestehenden Clubs mit dem Namensbestandteil "Satudarah" seien voneinander unabhängig und nicht an Weisungen eines übergeordneten Vereinsgremiums gebunden. Den Satudarah-Gründungsclub von 1990 gebe es seit seiner Aufspaltung in zwei getrennte Chapter in den Jahren 1993/1994 nicht mehr. Seine früheren Mitglieder, die Malessy, hätten sich von diesem Zeitpunkt als eigenständiges Team organisiert. Später seien die sog. Kapikane und Nomads hinzugekommen. Seitdem bezeichneten sie sich als Team der "Nationals". Die Nationals bildeten kein eigenes Chapter, seien den Chaptern auch weder übergeordnet noch weisungsbefugt. Sie hätten ausschließlich die Aufgabe, bei Differenzen in einem Chapter oder zwischen einzelnen Chaptern auf entsprechende Bitte Rat zu erteilen und zu vermitteln. Die Kläger sehen im Übrigen keine Grundlage für die Zurechnung eines möglichen strafrechtswidrigen Handelns einzelner Mitglieder zu einem nicht bestehenden Chapter-übergreifenden Satudarah-Gesamtverein.

6 Die Kläger beantragen,
die Verbotsverfügung der Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben.

7 Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.

8 Sie verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere von ihr im Gerichtsverfahren beigebrachte Unterlagen.

9 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Kläger zu 1 und 3 und im mitverhandelten Parallelverfahren BVerwG 1 A 6.15 ein Mitglied des Aachener Chapters "Satudarah MC Tigatanah" zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen in zwei deutschen Satudarah-Chaptern bekleidet haben.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der vom Senat beigezogenen Strafakten verwiesen.

II

11 Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist - soweit die Kläger dies geltend machen können - nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind. Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 68 Rn. 17).

13 Rechtsgrundlage für die Feststellung eines vereinsrechtlichen Verbotstatbestandes für den in den Niederlanden ansässigen "Satudarah Maluku MC" (Ziffer 1 der Verbotsverfügung) und die Auflösung der sieben Satudarah-Chapter in Deutschland (Ziffer 2 der Verbotsverfügung) ist § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 3 VereinsG. Danach können gegen ausländische Vereine, die über Teilorganisationen im Inland verfügen, Organisationsverbote erlassen werden, die sich jedoch gemäß § 18 Satz 1 VereinsG nur auf die Teilorganisationen im Inland erstrecken. Die in § 18 VereinsG getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verbot ausländischer Vereine nur in Deutschland Wirkung haben kann (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 4/430 S. 23). Der ausländische Verein selbst darf zwar nicht aufgelöst werden, aber im Inland als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung festgestellt ist, dass er einen vereinsrechtlichen Verbotstatbestand erfüllt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 8). Neben dem Organisationsverbot für die inländischen Teilorganisationen kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1, §§ 3 und 18 Satz 2 VereinsG ein Betätigungsverbot gegen den ausländischen Verein - hier "Satudarah Maluku MC" mit Sitz in den Niederlanden - erlassen werden, um ein eigenständiges Tätigwerden des Vereins in Deutschland zu unterbinden (Ziffer 3 der Verbotsverfügung - vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 6 A 7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53 Rn. 19; Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 S. 97). Die in der Verbotsverfügung weiter getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 VereinsG (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Diese Vorschriften sind für den ausländischen Verein gemäß § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VereinsG entsprechend anwendbar. Zuständig für das Verbot ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 VereinsG der Bundesminister des Innern.

14 Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter - wie im vorliegenden Fall - sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, dürfen nur aus den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden (§ 15 Abs. 2 VereinsG). Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.

15 1. Ob ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG tatsächlich vorliegt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn hier hat nicht der verbotene Verein die Verbotsverfügung angefochten, sondern haben einzelne Personen, die von der Beklagten in der Verfügung als die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vereins bezeichnet wurden, Klage erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können einzelne Personen eine Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N.). Auch ist nicht zu überprüfen, ob die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ergangen ist. Denn wenn die Voraussetzungen eines Vereins vorliegen, ist dieser nicht gehindert, selbst eine gerichtliche Prüfung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5). Im vorliegenden Fall war daher nur eine gegenständlich beschränkte Rechtmäßigkeitsprüfung (Bestehen eines Vereins) vorzunehmen.

16 2. Der durch die angefochtene Verfügung verbotene "Satudarah Maluku MC" erfüllt alle Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes - in Abgrenzung zu Versammlungen und ähnlichen lockeren Zusammenschlüssen - ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 68 Rn. 20 m.w.N.). Dies entspricht einerseits dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes, dient andererseits aber auch dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Existenz einer Vereinigung, die die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG und nach Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrunds nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf (BT-Drs. 4/430 S. 13).

17 Ein Zusammenschluss setzt schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn diese sich durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell untergeordnet sein müssen bzw. die diese kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Für eine hierarchische Verbandsstruktur sind eine quasi-militärische Binnenorganisation, die auf striktem Befehl und Gehorsam gründet, oder die Möglichkeit, getroffene Entscheidungen stets und durchgängig auch zwangsweise durchsetzen zu können, nicht erforderlich. Hinreichende Entscheidungs- und Weisungsmacht kann auch jenseits formaler Autoritätsansprüche qua Hierarchie im Rahmen zuerkannter Legitimität qua wertgeschätzter Praxis oder im Rahmen "ausgehandelter Ordnungen" ausgeübt werden (dazu allgemein Christian J. Schmid, Rockerclubs. Eine posttraditionale Vergemeinschaftungsform in der Organisationsgesellschaft, in: Eisewicht/Grenz/Pfadenhauer <Hrsg.>, Techniken der Zugehörigkeit, Karlsruhe 2012, 213 <222 ff.>). Ein bloßer Dachverband, dem die Mitgliedsorganisationen mehr oder weniger locker angeschlossen sind (vgl. dazu BVerwG, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 6 A 12.02 - KirchE 43, 216; Beschluss vom 6. Juli 1994 - 1 VR 20.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 18), ist abzugrenzen von einer Gesamtorganisation mit einer für eine verbotsfähige Vereinigung hinreichenden Binnenstruktur. Eine solche Gesamtorganisation kann auch bei nicht zuletzt durch die Fortentwicklung der Kommunikationsmittel ermöglichten Netzorganisationen mit relativ autonomen Mitgliedern vorliegen, die langfristig durch gemeinsame Ziele miteinander verbunden sind, koordiniert zusammenarbeiten und die durch ein ähnliches Verständnis von Kooperation, Kommunikation und den Umgang mit Konflikten gekennzeichnet sind. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25).

18 Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht der Eigenart der Materie entsprechend regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Kläger und Klägervertreter (BVerwG 1 A 6.15 ) sowie der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der durch die angefochtene Verfügung verbotene "Satudarah Maluku MC" alle Merkmale der in § 2 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Begriffsbestimmung erfüllt.

19 a) Der Satudarah-Gründungsclub des Jahres 1990, der "Satudarah MC Moordrecht", der sich nach etwa einem Jahr in "Satudarah MC Maluku" umbenannte, stellte einen freiwilligen Zusammenschluss von neun Personen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele für längere Zeit dar. Die Ziele waren u.a. die Pflege des Motorradsports und des molukkischen Brauchtums. Dass der Zusammenschluss auf längere Zeit angelegt war, ergibt sich schon aus der Registereintragung des Gründungsclubs als "Stichting" in den Niederlanden im Jahr 1994, die insbesondere den Eigentumserwerb am Clubhaus ermöglichte. Der Vereinseigenschaft steht diese Eintragung als "Stichting" nicht entgegen, denn der Begriff des Vereins im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG geht weit über den zivilrechtlichen Vereinsbegriff im Sinne des deutschen BGB hinaus und schließt insbesondere auch Gesellschaften und Wirtschaftsvereine mit ein (vgl. BT-Drs. 4/430 S. 10; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 2 VereinsG Rn. 23 ff.). Wie sich aus § 15 VereinsG ergibt, sind auch Vereine, Personen- und Kapitalgesellschaften mit ausländischen Rechtsformen Vereine i.S.d. VereinsG, wenn sie alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Das ist hier der Fall. Spätestens nach Herausbildung bestimmter Organisationsstrukturen infolge der Erweiterung des Mitgliederkreises über die neun Gründungsmitglieder hinaus war von einer organisierten Willensbildung auszugehen, wie sie einen Verein kennzeichnet.

20 b) Einen einheitlichen (Gesamt-)Verein stellt der "Satudarah Maluku MC" auch nach seiner Neugliederung durch Herausbildung der für Rockervereinigungen typischen Chapter-Struktur in den Jahren 1993/1994 dar. Zu dieser Zeit spaltete sich der Satudarah-Gründungsclub in zwei Chapter auf. Zugleich verließen die neun Vereinsgründer, die als "Malessy" (große Krieger) bezeichnet werden, ihr Chapter und bildeten ein eigenständiges, den Chaptern übergeordnetes Leitungsgremium für den Verein. Dieses bestand zunächst nur aus ihnen, erweiterte sich im Jahr 2000 aber um sog. "Kapikane" (Unterstützer der Malessy, Hauptleute) und seit etwa 2009/2010 noch um sog. "Nomads", die insbesondere die regionale Betreuung der Chapter übernahmen. Seit 2009/2010 werden die Mitglieder des Leitungsgremiums, das kein eigenes Chapter ("Motherchapter") darstellt, als "Nationals" bezeichnet.

21 aa) Für einen einheitlichen Satudarah-Verein spricht, dass es in den Niederlanden, Deutschland und zahlreichen anderen Ländern Chapter gibt, die alle den Namensbestandteil Satudarah in ihrem Clubnamen führen, Kutten nach einheitlichen Satudarah-Regeln tragen mit dem Logo des doppelköpfigen Indianers mit neun Kopffedern, in charakteristischer Weise die Farben schwarz-gelb nutzen und weitgehend einheitliche Internetauftritte haben. Auch wenn die Kläger eine förmliche, geschriebene Vereinssatzung in Abrede stellen, die Organstruktur und die Verfahren und Foren der internen Willensbildung verbindlich fixiert, müssen sich die Chapter den Zielen von Satudarah verpflichtet fühlen, wozu das Motorradfahren und die Pflege traditionellen molukkischen Brauchtums gehört. Nur wenn eine solche grundsätzliche Übereinstimmung mit den (Gründungs-)Prinzipien von Satudarah besteht, die als tradiertes Regelwerk wohl vorwiegend mündlich weitergegeben werden und als gemeinsamer Handlungsrahmen zu verstehen sind, kann ein Chapter in den Satudarah-Verband aufgenommen werden. All dies ist durch zahlreiche in das Verfahren eingeführte Beweismittel belegt und wird auch von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten.

22 bb) Für einen einheitlichen Satudarah-Verein spricht weiter, dass für die Chapter einheitliche Organisationsstrukturen vorgegeben sind, denen sie auch tatsächlich folgen. Das betrifft insbesondere die Zuordnung bestimmter Aufgaben zu einzelnen Funktionsträgern (Offizieren), so fungiert der President eines Chapters als dessen oberstes Organ und zugleich als Bindeglied zwischen dem Chapter und den Nationals, der Vice President als Bindeglied zwischen Mitgliedern und dem President, der Secretary als Schriftführer, der Treasurer als Finanzbeauftragter, der Sergeant at Arms als Sicherheitsbeauftragter und der Road Captain als Verantwortlicher für die Ausfahrten der Mitglieder. Diese Funktionsbeschreibungen finden sich sowohl in dem niederländischen "Uniform Kennis Docu" (Einheitliche Wissensdokumentation) vom August 2013 als auch in dem bei den deutschen Chapter-Offizieren Ki. und F. aufgefundenen Satudarah-Germany-Dokument. Dass diese Positionen auch tatsächlich in den Chaptern besetzt und ausgefüllt werden, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen sowie aus den Angaben der Kläger zu 1 und 3, des Klägervertreters des Verfahrens BVerwG 1 A 6.15 Ki. sowie den Aussagen der Zeugen Ka. und V. Auch dies wird von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten.

23 cc) Entgegen der Einlassung der Kläger besteht beim "Satudarah Maluku MC" auch eine über die einzelnen Chapter hinausreichende Organisationsstruktur, in deren Rahmen eine organisierte Willensbildung innerhalb des (Gesamt-)Vereins stattfindet. Eine solche Organisationsstruktur ergibt sich aus der dem Leitungsgremium der "Nationals" vorbehaltenen Entscheidung über die Aufnahme und Auflösung von Chaptern, aus Weisungsbefugnissen einzelner Nationals - etwa in Sicherheitsfragen -, aus der Schaffung eines gemeinsamen Beratungs- und Entscheidungsgremiums, bestehend aus den Nationals und den Presidents der niederländischen Chapter (NP-Meeting), sowie weiterer Koordinierungsgremien innerhalb des (Gesamt-)Vereins.

24 (1) Aus dem niederländischen "Uniform Kennis Docu" (Einheitliche Wissensdokumentation) vom August 2013 ist ersichtlich, dass das Gremium der "Nationals" aus den Malessys, Kapikanes und Nomads besteht. Diese Zusammensetzung der Nationals haben neben dem Zeugen Ka. auch die in der mündlichen Verhandlung angehörten Kläger zu 1 und 3 bestätigt, die dem Gremium als Malessys seit dessen Gründung angehören oder angehört haben, der Kläger zu 1 bis heute, der Kläger zu 3 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014. Dem Bestand dieses Gremiums und seiner Funktionen steht nicht entgegen, dass die konkrete personelle Zusammensetzung und die von einzelnen Personen eingenommenen Funktionen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Abrede gestellt worden sind.

25 (2) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem davon überzeugt, dass die Nationals ein den einzelnen Chaptern übergeordnetes Leitungsgremium bilden, das sich entgegen der Einlassung der Kläger nicht lediglich auf die Erteilung bloßer Empfehlungen oder von unverbindlichen Ratschlägen beschränkt, sondern über die Aufnahme neuer Chapter in den Verein wie auch über deren Ausscheiden entscheidet und den Chaptern gegenüber jedenfalls in bestimmten, für den Verein besonders wichtigen Fragen weisungsbefugt ist.

26 Der Kläger zu 3, der einer der neun Vereinsgründer ist und innerhalb des Kreises der Nationals jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014 den Rang des Vice Malessy bekleidet hat, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, wenn sich ein neues Chapter gründen wolle, melde es sich bei den Nationals an und die Nationals teilten ihm mit, wie ihre Richtlinien aussehen. Wenn das akzeptiert werde, gäben die Nationals "grünes Licht". Das ist als Entscheidung über die Aufnahme des Chapters zu verstehen, die später regelmäßig durch die vereinsinternen Rituale wie Anfertigung und Übergabe der Kutten auf einer größeren Versammlung (Promo) vollzogen wird. Das entspricht im Übrigen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. April 2016 (S. 3 f.), die Nationals wollten wissen, wer und mit welchen Inhalten als Club das Club-Logo tragen wolle. Fühle sich ein neu gegründeter Club den genannten Prinzipien nicht verpflichtet, könne er nicht Chapter der Gruppierung der Satudarah MC werden. Insoweit handele es sich um die "einmalige Entscheidung über die Zugehörigkeit eines neu gegründeten Clubs zur Gruppierung der Satudarah MC". Aber selbst wenn - abweichend von der Bekundung des Klägers zu 3 in der mündlichen Verhandlung - die Entscheidung über die Aufnahme nicht allein von den Nationals getroffen würde, sondern - wie der Bevollmächtigte der Kläger unter Änderung seines ursprünglichen Vorbringens in seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 (S. 7) vorgetragen hat - im Rahmen eines NP-Meetings erfolgte, änderte dies nichts an der Tatsache, dass die Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme neuer Chapter einem Satudarah-Führungsgremium obliegt.

27 Aus einem handschriftlichen Protokoll, das beim ehemaligen Secretary des Aachener Chapters "Satudarah MC Tigatanah", Ki., gefunden wurde, ergibt sich zudem, dass die Nationals auch über das Ausscheiden von Chaptern zu entscheiden haben. Denn in dem Protokoll über ein "Officiers Meeting" der Aachener Satudarah Chapter "Aachen City" und "Tigatanah" vom 29. Dezember 2013 ist vermerkt, dass das Chapter "Aachen City" mit den Nationals besprechen müsse, ob es den "Satudarah Maluku MC" ("SMC") verlassen könne. An der Verwertbarkeit dieses Protokolls und der inhaltlichen Richtigkeit dieser Angabe mit dem hier zugrunde gelegten Bedeutungsgehalt sieht der Senat keinen durchgreifenden Zweifel.

28 (3) Dass in den Führungsgremien des "Satudarah Maluku MC" über die Frage der Aufnahme und des Ausscheidens von Chaptern hinaus für die einzelnen Chapter bindende Entscheidungen getroffen werden, ergibt sich aus zwei von den niederländischen Ermittlungsbehörden im Rahmen von Strafverfahren gegen Satudarah-Mitglieder aufgefundenen Protokollen über gemeinsame Sitzungen der Nationals mit den niederländischen Chapter-Präsidenten (sog. NP-Meetings). Aus diesen ist ersichtlich, dass die Nationals und die Chapterpräsidenten gemeinsam über bestimmte Fragen entscheiden, die die Vereinigung als Ganze betreffen, so etwa beim Meeting am 20. Januar 2012 über die Gestaltung der Vorbereitungsphase für neue Chapter (werden bei bestehenden Chaptern untergebracht bis zur Vollmitgliedschaft), die Verschwiegenheitspflicht, die Gestaltung der Hauptwebsite, die Höhe der Beitragszahlung bei Ausscheiden eines Mitglieds (bei ehrenvollem Ausscheiden 500 €, bei nicht ehrenvollem Ausscheiden 5 000 €). Über bestimmte Fragen wurde förmlich abgestimmt (Gestaltung der Westen), auch wurde festgelegt, dass "Prospect Chapters" nicht stimmberechtigt sind. Ferner wurde daran "erinnert", dass Vollmitglieder, die zu einem bestimmten Datum nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Motorrads sind, "zurückgesetzt" werden. Aus dem Protokoll über das NP-Meeting vom 30. November 2012 ergibt sich, dass es eine Aufgabenverteilung innerhalb der Nationals gibt und dass diese Weisungsbefugnisse gegenüber Funktionsträgern in den einzelnen Chaptern haben. So werden etwa die beiden Nationals benannt, die für die Sicherheit verantwortlich sind, und es wird klargestellt, dass die Sicherheit "direkt unter die Verantwortung der Nationals" fällt. Sie "können Menschen einfordern" und erwarten jegliche Mitarbeit von den Presidents. Lege ihnen jemand Steine in den Weg, dann "verliert derjenige seine Funktion". Auch für den Bereich der Finanzen ergeben sich aus dem Protokoll Entscheidungsbefugnisse der Nationals. So wurden Ideen erbeten zwecks Wiederauffüllens der "Hauptkasse" des Vereins, die über die Treasurer der Chapter beim zuständigen Kapikane eingereicht werden sollen, und dann werde geschaut, mit welchen Plänen die Nationals einverstanden seien. Ferner wird mitgeteilt, welche Nationals für die deutschen Chapter verantwortlich sind, darunter der Kläger zu 1 ("Alles, was Deutschland angeht, wird über Mima geregelt" - "Mima" steht unstreitig für B.). Andererseits gibt es Gegenstände, über die alle stimmberechtigten Mitglieder des Treffens entscheiden, also auch die Präsidenten, so etwa über die Frage, wie mit Mitgliedern zu verfahren ist, die innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied noch immer nicht im Besitz eines Führerscheins und Motorrads sind.

29 Ohne Erfolg rügen die Kläger die Verwertbarkeit der Protokolle. Beide Protokolle seien nicht unterschrieben und ließen damit ihren Aussteller nicht erkennen. Das Protokoll über das NP-Treffen vom 30. November 2012 unterliege einem Verwertungsverbot auch deshalb, weil es durch eine mit der deutschen Rechtsordnung nicht zu vereinbarende Maßnahme erlangt worden sei. Nach den Akten und dem Vortrag der Beklagten wurde das Protokoll von der niederländischen Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung am 16. März 2013 im neuen Clubhaus des "Satudarah MC Southside" in Tilburg (Niederlande) aufgefunden und von einer an der Durchsuchung beteiligten Polizeiinspektorin abfotografiert. Anlass der Durchsuchung war ein Ermittlungsersuchen der deutschen Polizei in Folge der Festnahme zweier Mitglieder des "Satudarah MC Duisburg" am 15. März 2013, nachdem diese in Tilburg eine Maschinenpistole mitsamt Munition übernommen und nach Deutschland verbracht hatten. Einem Verwertungsverbot unterliegt das aufgefundene Schriftstück im vorliegenden Verfahren nicht, selbst wenn zu seiner Sicherstellung eine richterliche Entscheidung erforderlich gewesen sein sollte, was offenbleiben kann.

30 Die Verwertbarkeit eines Beweismittels, das - wie hier - im Wege der Rechtshilfe von Ermittlungsbehörden eines ausländischen Staates gewonnen wurde, richtet sich nach der Rechtsordnung des um die Rechtshilfe ersuchenden Staates, hier also Deutschlands. Beweisverwertungsverbote müssten sich daher aus der deutschen Rechtsordnung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 - BGHSt 58, 32 Rn. 21). Danach führt eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise. Ein Beweisverwertungsverbot ist jedoch von Verfassungs wegen bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - NJW 2011, 2417 Rn. 45 m.w.N.). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Voraussetzungen bei der durchgeführten Sicherstellung des genannten Schriftstücks im Clubhaus des "Satudarah MC Southside" vorgelegen haben. Im Übrigen ergibt die den Fachgerichten obliegende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Verbot eines Vereins, dessen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit durch Begehung schwerwiegender Straftaten aus dem Bereich der Drogen-, Waffen- und Sprengstoffkriminalität gefährden soll, und dem privaten Interesse der fünf Kläger an der Aufhebung der Verbotsverfügung, dass das öffentliche Interesse vorgeht. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil die angegriffene Durchsuchung nicht Wohnungen der Kläger, sondern das Clubhaus des Vereins betraf, und sich das sichergestellte Schriftstück inhaltlich nicht auf die Privatsphäre der Kläger bezog, sondern auf das Vereinsleben des verbotenen Vereins (vgl. für die Abwägung der Strafgerichte: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - NJW 2011, 2417 Rn. 44; für die verwaltungsgerichtliche Abwägung vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. November 2015 - 16 E 648/15 - juris Rn. 14).

31 Der Verwertbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die Protokolle nicht unterschrieben sind. Denn das Protokoll über die Sitzung vom 20. Januar 2012 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem zeitweiligen Satudarah-Mitglied R. in D. gefunden, das Protokoll über die Sitzung vom 30. November 2012 im Clubhaus des "Satudarah MC Southside" in Tilburg. Daraus wird deutlich, dass die Papiere in Räumen des verbotenen Vereins oder eines Vereinsmitglieds verwahrt wurden. Ihr Inhalt ist detailreich, nennt Teilnehmer der Treffen, dort getätigte Aussagen und Beschlüsse, die sich mit anderen Erkenntnissen des Senats zumindest teilweise decken. Im Übrigen haben die Kläger nicht behauptet, dass die Protokolle gefälscht worden seien oder sonst den Verlauf der Treffen entscheidungserheblich unzutreffend wiedergäben. Vielmehr hat der Kläger zu 3 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch den Senat erklärt, von einigen NP-Meetings seien Protokolle wie das in der mündlichen Verhandlung erörterte vom 30. November 2012 gefertigt worden.

32 Weiter ergibt sich aus der Bekundung des Klägers zu 3, dass er als Vice-Malessy zu den NP-Meetings eingeladen und sie - wenn er zugegen war - auch geleitet hat und die Nationals bei den Meetings das gleiche Stimmrecht hatten wie die Präsidenten der holländischen Chapter. Damit ist die schriftsätzlich getätigte Einlassung widerlegt, die Nationals hätten bei den Treffen nur eine beratende Rolle gehabt. Als bloße Schutzbehauptung wertet der Senat die Angaben insbesondere des Klägers zu 3, der die Reichweite der in den Protokollen wiedergegebenen Abreden und Entscheidungen durchweg in einer Weise zu relativieren suchte, die möglicherweise bei isolierter Betrachtung noch mit dem Wortlaut, nicht aber mit dem Kontext vereinbar ist.

33 (4) Die aus den Protokollen über die beiden NP-Treffen gewonnenen Erkenntnisse über die organisierte Chapter-übergreifende Willensbildung im "Satudarah Maluku MC" werden bestätigt durch handschriftliche Protokolle, die beim ehemaligen Secretary des Aachener Chapters "Satudarah MC Tigatanah", Ki., gefunden wurden. Danach wurde bei einem "Officiers Meeting" der Aachener Satudarah-Chapter "Aachen City" und "Tigatanah" am 29. Dezember 2013 festgestellt, dass viele neue Aufgaben und Gesetze beachtet werden müssten, insbesondere müssten die "Holland Gesetze" durchgeführt werden. Bei "Tigatanah" würden "die Gesetze" bekannt gegeben. Das zeigt, dass die Vorgaben der holländischen Nationals wie Gesetze angesehen und nicht nur als unverbindliche Ratschläge verstanden wurden. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll die Festlegung, dass das Chapter "Aachen City" mit den Nationals besprechen müsse, ob sie den "Satudarah Maluku MC" ("SMC") verlassen können. Auch das bestätigt die Erkenntnisse aus den Protokollen über die NP-Meetings, dass es eine organisierte Willensbildung im Satudarah-Verband gibt, bei der die Nationals allein oder gemeinsam mit den niederländischen Präsidenten Entscheidungen fällen und für die Chapter verbindliche Vorgaben machen.

34 Dem steht nicht entgegen, dass der Vertreter des Klägers im Verfahren BVerwG 1 A 6.15 , der ehemalige Secretary des Aachener Chapters "Satudarah MC Tigatanah" Ki., auf Vorhalt den von ihm gewählten Begriff der "Gesetze" in der mündlichen Verhandlung als Regelwerk verstanden wissen wollte, das nur den Charakter von Ratschlägen haben sollte. Ki., dem der Gründungsvorsitzende des Aachener Chapters "Tigatanah" V. das Amt des Secretary wegen dessen Intelligenz übertragen hatte, musste der Unterschied zwischen "Gesetzen" und "Ratschlägen" bekannt sein. Auch die im Zusammenhang mit den holländischen Gesetzen verwandten Formulierungen "müssen durchgehalten werden" und "müssen durchgeführt werden" sprechen gegen die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versuchte Auslegung der Eintragungen als bloße Ratschläge. Die Vorgaben der holländischen Beschlussgremien beschränkten sich auch nicht - wie Herr Ki. dies den Senat in der mündlichen Verhandlung glauben lassen wollte - darauf, interne Streitigkeiten dadurch zu vermeiden, dass man sich zusammensetzt. Das ergibt sich aus den oben ausgewerteten Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und vom 30. November 2012. Denn auf diesen Treffen wurden Vorgaben auch u.a. für die Gestaltung der Vorbereitungsphase für neue Chapter gemacht, für die Verschwiegenheitspflicht, die Höhe der Beitragszahlung bei Ausscheiden eines Mitglieds, Gestaltung der Westen und zur Beachtung der Weisungsbefugnisse der Nationals in Sicherheitsfragen. Die zu den "Holland Gesetzen" getroffenen Aussagen in den Protokollen sind - entgegen dem Vorbringen des Herrn Ki. - auch nicht dahin zu verstehen, dass die holländischen Regeln nicht generell gelten sollten, sondern nur im Einzelfall von den Aachener Chaptern als verbindlich anerkannt wurden, etwa um Streitigkeiten nach diesen Regeln zu schlichten. Für eine solche Auslegung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde, findet sich in den Protokollen kein Anhalt; vielmehr spricht die ohne derartige Einschränkungen gewählte schriftliche Formulierung und der inhaltliche Zusammenhang mit den Vorgaben aus Holland, wie sie sich in anderen Dokumenten finden, gegen ein solches Verständnis.

35 (5) Eine weitere Bestätigung erfahren die aus den Protokollen gewonnenen Erkenntnisse durch die Aussage des Zeugen V. Dieser war Gründer und erster Präsident des Aachener Chapters "Satudarah MC Tigatanah" in den Jahren 2013 und 2014. Danach hat der wohl auch von den Klägern als überzeugend und glaubwürdig beurteilte Zeuge die Nationals als "höheren Rat" oder "Weltrat" bezeichnet, der über den Chapter-Präsidenten steht. Auch wenn er nie Befehle von den Nationals bekommen habe, sei er doch verpflichtet gewesen, an den Chapter-übergreifenden Präsidentenmeetings teilzunehmen. Auch habe er sich gegenüber den Nationals rechtfertigen müssen, wenn in seinem Chapter "Mist gebaut" worden sei. Der für Sicherheitsfragen im Chapter zuständige Sergeant at Arms habe sich sowohl gegenüber ihm als Präsidenten als auch gegenüber den Nationals rechtfertigen bzw. Bericht erstatten müssen.

36 Der Zeuge hat auch geschildert, wie er in den Niederlanden durch die Nationals vom Präsidenten zum Vizepräsidenten degradiert wurde. Er gab freimütig zu, dass er oft "Ratschläge" der Nationals nicht befolgt und es erhebliche Auseinandersetzungen innerhalb seines Chapters gegeben habe. Wegen dieser internen Streitigkeiten sei er zu einem Meeting in den Niederlanden einbestellt worden. Dort habe er sich vor Nationals und Mitgliedern anderer niederländischer und deutscher Chapter rechtfertigen müssen. Im Ergebnis sei er von den Nationals auf seine Fehler hingewiesen worden und zum Vizepräsidenten herabgestuft worden. Einer der Nationals habe ihm das Messer gegeben, mit dem er sich selbst das Patch "President" von der Kutte abgeschnitten habe. Auch habe ein National ihm das Patch "Vice President" gegeben, das er dann später selbst an seiner Kutte angebracht habe. Er sei zwar "stinksauer" gewesen, habe sich aber der Entscheidung der Nationals gefügt und sein Einverständnis damit erklärt. In der Folgezeit sei er aber aus Satudarah ausgeschieden.

37 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die vor den Nationals vollzogene Degradierung nicht deshalb als Entscheidung des eigenen Chapters anzusehen, weil dort die Mehrheit den Zeugen nicht mehr als Präsident wollte und man sich deshalb an die Nationals gewandt hatte.

38 Der Senat wertet die Aussage des Zeugen V. dahin, dass er sich gerade nicht einer Entscheidung seines Chapters, sondern der Autorität der Nationals unterwarf, indem er deren "Empfehlung" folgte, die Degradierung vom Präsidenten zum Vizepräsidenten zu akzeptieren. Dies war den Umständen nach keine freie Entscheidung. Denn die Degradierung wurde von einer Autorität ausgesprochen, die er als über den Chapter-Präsidenten stehend ansah. Der verantwortliche National reichte ihm sogar das Messer zur Entfernung des Aufnähers "President". Der Umstand, dass der Kläger respektvoll behandelt wurde, indem man ihn fragte, ob er einverstanden sei und er sich das Patch selbst abschneiden durfte, steht der Wertung nicht entgegen, dass er sich bei seiner Degradierung der Autorität des ihm übergeordneten Nationals unterwarf. Der Zeuge hat die Degradierung auch klar als "Entscheidung" der Nationals angesehen.

39 (6) Für eine organisierte Willensbildung im (Gesamt-)Verein mit den Nationals an der Spitze der vereinsinternen Hierarchie spricht auch das Satudarah-Germany-Dokument, das textgleich bei den deutschen Chapter-Mitgliedern Ki. und F. aufgefunden wurde. In diesem wird ausgeführt, dass die Nationals "an der Spitze der Hierarchie" stehen. Darunter stehen die Offiziere (President, Vice President, Sergeant at Arms, Secretary, Treasurer, Road Captain), dem folgen die Full Members, Prospects und Hangarounds. Den President trifft eine Berichtspflicht gegenüber den Nationals, der Sergeant at Arms ist gegenüber den verantwortlichen Nationals rechenschaftspflichtig. Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich "dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt".

40 Soweit Ki. als Klägervertreter im Verfahren BVerwG 1 A 6.15 erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dieses Dokument sei von ihm aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen erstellt worden und stelle nur sein persönliches "Wunschdenken" dar, wie die Willensbildung im Aachener Chapter "Tigatanah" hätte erfolgen sollen, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Dokuments, das nicht voluntativ formuliert ist, sondern bestehende Strukturen und Verantwortlichkeiten beschreibt ("Die Nationals sind an der Spitze der Hierarchie aufgelistet", "Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt", "Der Sgt. at Arms ist Rechenschaft schuldig an die verantwortlichen Nationals abzulegen"). Dagegen spricht weiter, dass das Schriftstück auf jeder Seite oben das Emblem mit dem Schriftzug "Satudarah Germany" trägt, sich in seinem Geltungsanspruch also nicht auf das Aachener Chapter "Tigatanah" beschränkt. Zudem wurde es nicht nur beim Sekretär des Aachener Chapters "Tigatanah" gefunden, sondern auch bei Herrn F., dem Sergeant at Arms des Duisburger Chapters "Satudarah MC Nusa Ina". Als Schutzbehauptung wertet der Senat auch die Einlassung des Herrn Ki., er habe F. den Text gegeben, weil dieser sich für die erarbeitete "Wunschliste" interessiert habe. Im Übrigen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens von Ki., dass er dieses im Verlauf der Befragung durch den Senat gesteigert hat. Sprach er erst davon, dass er das Dokument "übersetzt" habe, gab er dann an, er habe es aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen zusammengestellt, u.a. aus Wikipedia. Dagegen spricht, dass in dem Dokument auch Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber bestimmten Funktionsträgern beschrieben werden, die es nur bei Satudarah gibt, nicht aber bei anderen Rockervereinigungen (z.B. Malessy, Kapikane). Dass er die Verantwortlichkeiten - wie zuletzt behauptet - auf die bei Satudarah vorhandenen Funktionsträger aufgeteilt hat, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die Nationals bei Satudarah eine entsprechende Verantwortung innehaben, ist nicht glaubhaft.

41 (7) Die Beweisergebnisse aus den beiden Protokollen über die NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und vom 30. November 2012, aus den handschriftlichen Protokollnotizen des Ki. vom 29. Dezember 2013 und dem Satudarah-Germany-Dokument werden weiterhin bestätigt durch die protokollierte Aussage des Zeugen Ka. vom 5. Dezember 2013, des Gründungspräsidenten des Duisburger Satudarah-Chapters, nebst Anlagen aus den beigezogenen Strafakten des gegen ihn geführten Strafverfahrens (StA Duisburg 122 Js 17/12), das im Ergebnis zur Verurteilung des Zeugen zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe führte. Der Zeuge hat seinerzeit eine dreiseitige handschriftliche Skizze zum Aufbau des "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner Führungsstrukturen gefertigt (bezeichnet als Anlagen 2 bis 4 - EK Sia HA 122 Js 17/12 Band 31 Bl. 6247-6249). Nach der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren protokollierten Aussage des Zeugen (EK Sia HA 122 Js 17/12 Band 31 Bl. 6228 ff.) sei die "Zentrale" des Vereins in Holland. Nur dort könne über die Aufnahme neuer Clubs, die außerhalb der Niederlande arbeiten, entschieden werden. Die ausländischen Clubs müssten alle das Regelwerk von Holland befolgen. Es sei wie in einer großen Firma, in Holland sei die "Führung", der "Vorstandsvorsitzende", er als Präsident des Duisburger Chapters sei der "örtliche Dienststellenleiter". Die vom Zeugen Ka. selbst erstellte dreiseitige Skizze beschreibt die Gliederung der Nationals in Malessys, Kapikanes und Nomads sowie sog. "Conseljerie" (Berater) und gibt an, welche Funktionen einzelne Nationals bekleiden (z.B. als Treasurer, Road Captain, Secretary). Als verantwortliche Nationals für Deutschland gibt der Zeuge in der selbstgefertigten Skizze in Übereinstimmung mit dem Protokoll über das NP-Meeting vom 30. November 2012 den Kläger zu 1 ("Malessy-Mima") sowie die Nationals "Ola" und "Pauli" an.

42 Zwar zeigte sich der Zeuge in seiner Vernehmung durch den Senat wenig auskunftsfreudig, spiegelte vor, sich kaum noch an etwas erinnern zu können und versuchte, seine handschriftlich gefertigte Skizze und die von ihm unterschriebene Aussage dahin zu relativieren, er habe weder "Befehle" von Nationals erhalten noch solche befolgt. Er gab an, Nationals seien bei verschiedenen Veranstaltungen in Duisburg dabei gewesen, sie hätten aber nur beraten, nicht entschieden. Der Senat ist aber überzeugt davon, dass sich der Zeuge an mehr erinnern kann, als er vorgibt und er mit klarer Entlastungstendenz nachteilige Aussagen für seinen früheren Verein offenkundig vermeiden will. Der Zeuge hat aber nicht behauptet, dass er seine protokollierten Aussagen so nicht getätigt habe und die dreiseitige handschriftliche Skizze von ihm nicht gefertigt worden sei. Er konnte sich auf Nachfrage daran erinnern, diese Skizze selbst gefertigt zu haben, die beschreibe, wie es im Club so sei.

43 Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Zeuge seine Aussage vom 5. Dezember 2013 bei vollem Bewusstsein getätigt und die Skizze bei klarem Verstand gefertigt hat. Dagegen spricht nicht, dass er seinerzeit drogenabhängig war und sich im Vollzug einer Drogentherapie unterzogen hat. Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. Januar 2014 (36 KLs 1/13 - 122 Js 17/12 StA Duisburg) war der Zeuge seinerzeit zwar abhängig von Kokain und Cannabis, das beeinträchtigte aber nicht seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 21 und 20 StGB. Als er die Aussagen machte, hatte er das Vereinsgeschehen noch in frischer Erinnerung, seine Aussage ist detailreich und deckt sich mit den aus anderen Quellen gewonnenen Erkenntnissen des Senats. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung seine Aussage auch nicht widerrufen und nicht behauptet, sie sei unrichtig protokolliert worden.

44 (8) Dem Bestehen einer organisierten Chapter-übergreifenden Willensbildung im "Satudarah Maluku MC" mit Entscheidungsbefugnissen der Nationals und National Presidents, von denen auch Gebrauch gemacht wurde, steht nicht entgegen, dass das Duisburger Chapter unter seinem damaligen Präsidenten Ka. Vorgaben der Satudarah-Leitungsgremien nicht befolgt hat. Dass das Duisburger Chapter weitgehend seinen eigenen Weg gegangen ist, haben der für Deutschland zuständige Malessy, der Kläger zu 1, und der Zeuge Ka. übereinstimmend bekundet. Das spricht aber nicht gegen den allgemeinen Geltungsanspruch des Satudarah-Regelwerks und des Führungsanspruchs der Nationals und National Presidents. Das abweichende Verhalten in Duisburg wurde offenbar hingenommen, weil der Verein in Deutschland Fuß fassen wollte und dies das erste in Deutschland gegründete Satudarah-Chapter war. Zudem hatte der Zeuge Ka. trotz seines eigenwilligen Verhaltens eine starke Stellung, weil er mit einer komplett existierenden Gruppe ("Brotherhood MC") zu Satudarah übergetreten war und das Clubhaus in Duisburg finanziert hatte. Die Nationals nahmen daher in Duisburg offenbar mangelnde Disziplin und Regeltreue aus Opportunitätserwägungen hin. Das ist nicht repräsentativ für den Verein insgesamt. Vielmehr zeigt sich exemplarisch am Beispiel der Degradierung des Zeugen V., dass die holländischen Vorgaben grundsätzlich befolgt werden mussten und Verstöße dagegen sanktioniert wurden.

45 (9) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es für die Überzeugungsbildung des Senats auf die Aussage des Zeugen J. nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Dieser bekundete, dass er im Duisburger Satudarah-Chapter im Zeitraum von Juni 2012 bis August 2013 mit einer mehrwöchigen Unterbrechung die Funktion des Sergeant at Arms bekleidete. Seine Erfahrungen beschränkten sich allerdings im Wesentlichen auf das Vereinsleben im Duisburger Chapter. Im Übrigen konnte der Senat nicht ausschließen, dass über das örtliche Chapter hinausreichende Aussagen zu den Satudarah-Strukturen auch durch Erfahrungen des Zeugen in anderen Rockervereinigungen beeinflusst waren, in denen er Mitglied war.

46 (10) Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag der Kläger, mit dem nachgewiesen werden soll, dass der Zeuge J. bei seiner Vernehmung durch den Senat die Unwahrheit gesagt haben soll, war nicht nachzugehen. Denn er ist schon nicht auf eine Tatsache gerichtet, sondern auf eine Wertung. Ob ein Zeuge die Wahrheit gesagt hat, ist eine dem Gericht vorbehaltene Würdigung auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und lässt sich nicht durch Vernehmung eines weiteren Zeugen feststellen. Darüber hinaus sind die meisten der hierfür angeführten "Beweisbehauptungen" unerheblich, weil es nach den vorstehenden Ausführungen für die Vereinseigenschaft auf die Verhältnisse im Duisburger Chapter nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass dieses Chapter - abweichend von anderen - sich Vorgaben und Empfehlungen der Nationals und der Beachtung des Satudarah-Regelwerks weitgehend verweigert hat. Allerdings war das Duisburger Chapter insoweit nicht repräsentativ für die Verhältnisse im Gesamtverein, für den der Senat im Übrigen von der generellen Beachtung der Vereinsregeln und -hierarchie ausgeht (vgl. etwa Protokolle des Ki. "Holland Gesetze müssen durchgeführt werden" und Degradierung von V.).

47 Soweit der Beweisantrag über die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Verhältnisse im Duisburger Chapter auf die Feststellung zielt, "dass kein Gremium/Team/'Motherchapter' den ihm angeblich 'untergeordneten' Chaptern zu befolgende Befehle oder Anweisungen erteilen konnte, und zwar weder zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch davor", stellt dies zudem einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Er zielt auf den Nachweis einer Negativtatsache und benennt keine konkreten Tatsachen, die der Zeuge T. bekunden könnte. Der Zeuge war von der Vereinsgründung im Juni 2012 bis zu seiner Verhaftung im April 2013 Vizepräsident des Duisburger Satudarah-Chapters. Es ist nicht dargelegt und ersichtlich, woher der Zeuge Kenntnis haben könnte über Weisungsbefugnisse eines Gremium/Team/"Motherchapter" gegenüber Chaptern generell, also im In- und Ausland, und das auch noch bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung vom Januar 2015, als der Zeuge schon 20 Monate in Haft war. Das Gleiche gilt für die unter Beweis gestellte Tatsache, "dass insbesondere die Nationals keine zu befolgende Anordnungsbefugnis besaßen". Auch insoweit liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor, denn er bezieht sich nicht auf konkrete Tatsachen, sondern das Fehlen einer Befugnis, die zudem nicht auf bestimmte Sachgebiete oder Chapter konkretisiert wird, von denen eine Kenntnismöglichkeit des Zeugen plausibel erscheint. Anders wäre es, wenn der Beweisantrag auf Tatsachen aus dem Verantwortungsbereich des benannten Zeugen im Duisburger Chapter zielte. Allerdings wäre der Beweisantrag dann aus anderem Grunde abzulehnen, weil es an der Entscheidungserheblichkeit fehlte.

48 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.