Beschluss vom 04.11.2008 -
BVerwG 5 B 81.08ECLI:DE:BVerwG:2008:041108B5B81.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 5 B 81.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:041108B5B81.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 81.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 11.07.2008 - AZ: OVG 11 L 35.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Ferner ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch eine vor dem Bundesverwaltungsgericht postulationsfähige Person, sondern durch die Klägerin selbst, eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4 VwGO). Auf die Festsetzung des Streitwertes kann verzichtet werden, da für die Gerichtskosten eine Festgebühr (KV 5502) anzusetzen ist.

2 Diese Rechtsmängel der Beschwerde können nicht behoben werden, so dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass gesehen hat, mit der Entscheidung weiter zuzuwarten, nachdem bereits die mit Schreiben vom 25. September 2008 erbetene Fristverlängerung stillschweigend gewährt worden war.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.