Beschluss vom 04.10.2002 -
BVerwG 8 B 145.02ECLI:DE:BVerwG:2002:041002B8B145.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2002 - 8 B 145.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:041002B8B145.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 145.02

  • VG Cottbus - 12.06.2002 - AZ: VG 1 K 555/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f , S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 121 440 € festgesetzt.

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 23. September 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13,
14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.