Beschluss vom 04.10.2002 -
BVerwG 7 B 61.02ECLI:DE:BVerwG:2002:041002B7B61.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2002 - 7 B 61.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:041002B7B61.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 61.02

  • VG Berlin - 25.03.2002 - AZ: VG 22 A 238.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 290,67 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist erst dann gegeben, wenn ein bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz widerspricht, der in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt ist und der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen ist. Die Klägerin entnimmt den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts den abstrakten Rechtssatz, dass es bei der Auslegung von Verwaltungsakten auf den objektiven Erklärungswert für den Empfänger ankommt und zunächst vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen ist. Diese Auffassung liegt ausdrücklich auch dem angefochtenen Urteil zugrunde. Die Klägerin ist allerdings der Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte bei richtiger Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf den konkret zu beurteilenden Verwaltungsakt zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangen müssen. Sie behauptet mithin lediglich die fehlerhafte Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssätze. Damit ist indes eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und als solchen nicht in Frage gestellten Rechtssatzes stellt keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar (Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.