Beschluss vom 04.09.2006 -
BVerwG 1 VR 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:040906B1VR2.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2006 - 1 VR 2.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040906B1VR2.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 2.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. August 2006 mit dem Begehren,
„entgegen der Ablehnung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az.: 15 K 414/06) sowie der Ausländerbehörde und des Einwohnermeldeamtes (...) eine Duldung bis zur Klärung der familienrechtlichen Angelegenheiten (Umgangsrecht, Scheidung, Sorgerecht), welche beim Familiengericht Hamburg St-Georg noch anhängig sind",
zu gewähren, ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht - wie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich erforderlich - durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten.

2 Hiervon abgesehen wäre das Bundesverwaltungsgericht für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung - selbst bei ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers - auch nicht zuständig (§ 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Mit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ausnahmsweise in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig ist, steht das Rechtsschutzbegehren ersichtlich nicht in Zusammenhang.

3 Nachdem das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hamburg über den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zunächst mit Beschluss vom 29. August 2006 (Az.: 15 E 2839/06) und nach erneuter Antragstellung wegen der - auch mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachten - veränderten Umstände mit Beschluss vom 1. September 2006 (Az.: 15 E 2962/06) bereits entschieden hat, kommt eine Verweisung nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nicht in Betracht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.