Beschluss vom 04.09.2003 -
BVerwG 1 B 197.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040903B1B197.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2003 - 1 B 197.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040903B1B197.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 197.03

  • Hessischer VGH - 30.05.2003 - AZ: VGH 3 UE 858/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die der Sache nach erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob armenische Volkszugehörige in
Aserbaidschan noch immer einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung unterliegen"
(Beschwerdebegründung S. 1, Ziffer 1), zielt nicht auf eine bestimmte klärungsfähige Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Aserbaidschan. Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann der Kläger hiermit nicht erreichen.
Auch die weitere von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob es im armenischen Teil Berg-Karabachs eine sog. zumutbare inländische Fluchtalternative" für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan gibt (Beschwerdebegründung S. 1 Ziffer 2 und S. 2), zielt - wie die Ausführungen der Beschwerde hierzu zeigen - auf die Klärung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Berg-Karabach unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers und nicht auf die Klärung einer Rechtsfrage.
Soweit mit der Rüge, das Berufungsgericht habe dem Beweisantrag im Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 auf Ladung und Vernehmung der Zeugin Elvira Kiendl nachgehen müssen (Beschwerdebegründung S. 3), ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, entspricht die Rüge ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen des Berufungsgerichts auseinander, aus denen es dem Beweisantrag nicht nachgegangen ist (BA S. 20). Darin legt das Gericht dar, dass zu der unter Beweis gestellten Behauptung, der Kläger könne ohne verwandtschaftliche Bindungen in Berg-Karabach keine wirtschaftliche Existenz aufbauen, ausreichend Erkenntnisquellen vorlägen, die ausgewertet worden seien. Der Kläger habe nicht dargetan, welche neuen Erkenntnisse er sich von der Befragung der Zeugin verspreche, die nicht ohnehin Gegenstand der gutachterlichen Auskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002 seien und aus welchen Gründen die dem Gericht vorliegenden Auskünfte fehlerhaft oder nicht ausreichend seien, um die zum Beweis gestellte Frage zu beantworten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.