Beschluss vom 04.08.2010 -
BVerwG 7 B 52.10ECLI:DE:BVerwG:2010:040810B7B52.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2010 - 7 B 52.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:040810B7B52.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 52.10

  • Niedersächsisches OVG - 14.07.2010 - AZ: OVG 4 OB 184/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.