Beschluss vom 04.08.2008 -
BVerwG 8 PKH 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:040808B8PKH4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 - 8 PKH 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040808B8PKH4.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 4.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 8 PKH 3.08 - wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zu verwerfen. Die Klägerin verkennt, dass diese kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses des Senats sein kann. Es handelt sich bei einer Anhörungsrüge vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm in der gebotenen Weise nicht auseinander gesetzt hat. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Klägerin wiederholt im Grunde ihr Vorbringen in ständiger Weise und bringt keine Gesichtspunkte vor, die für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin sprechen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert es nur, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber keinesfalls, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist ein Gericht verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Im vorliegenden Fall versucht die Klägerin erneut die bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen, die durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sind, zu korrigieren. Das ist aber nicht Sinn und Zweck einer Anhörungsrüge.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss vom 04.07.2012 -
BVerwG 8 KSt 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B8KSt5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 8 KSt 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B8KSt5.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 5.12

  • VG Greifswald - 17.01.2008 - AZ: VG 6 A 440/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 26. September 2008 und 30. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das von der Klägerin und Erinnerungsführerin mit ihrem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 13. Juni 2012 sinngemäß geltend gemachte Begehren, in den Verfahren BVerwG 8 PKH 4.08 und BVerwG 8 B 57.08 „nach § 21 Abs. 2 S. 2 Gerichtskostengesetz die Aufhebung der Rechnung zu verfügen und das Bundesamt für Justiz anzuweisen, die Grundbuchlöschung zu verfügen“, bezieht sich ersichtlich auf die Kostenrechnungen vom 26. September 2008 (BVerwG 8 B 57.08 ) über 3 512 € und vom 30. September 2008 (BVerwG 8 PKH 4.08 ) über 50 €, die auf Ersuchen des Bundesamtes für Justiz im Wege der Zwangsvollstreckung zu einer zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) am 4. Februar 2009 im Grundbuch von B. (Nummer ...) eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 3 562 € führten.

2 Über dieses als (erneute) Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegende Begehren entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder (des zuständigen Senats) als Einzelrichter.

3 Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Soweit das Begehren der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26. September 2008 gerichtet ist, ist hierüber bereits durch Beschluss vom 29. April 2010 (BVerwG 8 KSt 12.09 ) entschieden worden. Für eine erneute Entscheidung ist kein Raum. Im Übrigen ist hinsichtlich beider Kostenrechnungen der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich in dem Verfahren der Klägerin gegen den Landrat des Landkreises N. - BVerwG 8 B 57.08 - (VG 6 A 440/07) aus dem im Beschluss des Senats vom 15. August 2008 festgesetzten Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 250 000 €. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die aus diesem Streitwert festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 3 512 € fehlerhaft berechnet sind. Dem Kostenansatz ist die Gebühr für die erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Nummer 5500 des KostVerz bei einem Streitwert von 250 000 € zugrunde gelegt worden. Dem Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 30. September 2008 (Az.: BVerwG 8 PKH 4.08 ) liegt gemäß Nummer 5400 des KostVerz die Gebühr für die aufgrund des Beschlusses vom 4. August 2008 (BVerwG 8 PKH 4.08 ) erfolglos gebliebene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 8 PKH 3.08 - zugrunde.

4 Soweit sich die Klägerin und Erinnerungsführerin dagegen wendet, dass sie überhaupt Kosten übernehmen muss, übersieht sie, dass sich diese Verpflichtung aus den vorgenannten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Diese Entscheidungen sind rechtsfehlerfrei und unanfechtbar.

5 Angesichts dessen kommt auch eine von der Klägerin und Erinnerungsführerin begehrte „Anweisung“ des Bundesamtes für Justiz, „die Grundbuchlöschung zu verfügen“, nicht in Betracht.

6 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).