Beschluss vom 04.08.2004 -
BVerwG 4 B 50.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040804B4B50.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2004 - 4 B 50.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040804B4B50.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 50.04

  • OVG des Saarlandes - 05.04.2004 - AZ: OVG 1 R 15/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen § 114 Satz 1 VwGO. Er meint, auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts hätte das Oberverwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten, nicht den Pächter, sondern ihn als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen, nicht als rechtmäßig ansehen dürfen. Denn der Beklagte sei insoweit noch von einem anderen Sachverhalt ausgegangen - er selbst habe die Weideunterstände errichtet -, der sich im gerichtlichen Verfahren nicht bestätigt habe.
Damit wird indes kein Verfahrensmangel dargelegt. Der Beklagte hat eine Ermessensentscheidung dahin getroffen, nicht den Pächter des Grundstücks, sondern den Kläger mit einer Beseitigungsanordnung in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob sich eine derartige Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweist, wenn die Handlungsanteile der Beteiligten sich nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren in gewisser Hinsicht anders darstellen als von der Behörde angenommen, betrifft das materielle Recht. Denn entscheidend ist die Frage, ob die Ermessensentscheidung sich auch auf der Basis der jetzt zu Grunde zu legenden Tatsachen als materiell rechtmäßig erweist. Hierzu enthält das Beschwerdevorbringen indes keine Rügen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Hinzu kommt im Übrigen, dass es sich vorliegend um die Auslegung und Anwendung von Landesrecht, nämlich der Landesbauordnung, handelt.
2. Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit sie zur Frage des nachhaltigen und dauerhaften landwirtschaftlichen Betriebs ausführt, das Oberverwaltungsgericht hätte einem Zeugen weitere Fragen stellen müssen. Denn die Beschwerde legt nicht dar, warum der Kläger nicht selbst von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in der mündlichen Verhandlung auf die von ihm vermisste weitere Aufklärung zu dringen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr).
3. Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine an eine Großgärtnerei als gartenbauliche Erzeugung angegliederte Pferdezucht an der Betriebseigenschaft der Gärtnerei zur gartenbaulichen Erzeugung teilnimmt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die vom Inhaber eines Gartenbaubetriebs nebenher betriebene Hobbytierhaltung im Grundsatz nicht an der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB teilnimmt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht keinerlei Zusammenhang zwischen den beiden Betriebsarten festgestellt.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.