Beschluss vom 04.08.2004 -
BVerwG 4 B 47.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040804B4B47.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2004 - 4 B 47.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040804B4B47.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 47.04

  • VGH Baden-Württemberg - 09.03.2004 - AZ: VGH 5 S 2780/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. März 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels stellt.
Soweit die Beschwerde die Rüge mangelnder Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erheben will, zeigt sie nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung und im Hinblick auf die schriftlichen Stellungnahmen des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters vom 2. März 2002 und vom 2. November 2002 (einschließlich der ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2004) die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu den Auswirkungen der umstrittenen Gasfeuerungsanlage hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt insbesondere nicht dar, dass die vom Verwaltungsgerichtshof verwerteten Stellungnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters dem Verwaltungsgerichtshof Anlass zu weiteren Ermittlungen hätten geben müssen, weil sie unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend seien und die Vorinstanz dies habe erkennen müssen.
Sollte die Beschwerde die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung erheben und der Sache nach die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügen wollen, wäre sie ebenfalls unzulässig. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatrichters kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden, da derartige Fehler - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind. Die Ausführungen der Beschwerde stellen sich insoweit lediglich als Angriff auf die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar und setzen der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs eine eigene, abweichende Beweiswürdigung entgegen. Damit kann ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan werden.
Soweit die Beschwerde den unverhältnismäßig hohen Aufwand einer Abgasführung über Dach geltend macht und in der Anordnung des Beklagten, die Abgase der Gasfeuerstätte durch ein Luft-Abgas-System über Dach abzuführen, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht, enthält sie eine auf den Streitfall zugeschnittene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung, die keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision erkennen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3 sowie auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.