Beschluss vom 04.07.2013 -
BVerwG 9 A 7.13ECLI:DE:BVerwG:2013:040713B9A7.13.0

Leitsatz:

Der Umfang der Erörterung nach § 104 Abs. 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung ist an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten und schließt ein, dass im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung der Vorsitzende die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Das Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem Tatsachenvortrag nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 103 Abs. 1
    VwGO § 104 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2013 - 9 A 7.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:040713B9A7.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 7.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2 1. Auf die Rüge eines durch eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es. Weder hat der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Begründetheit der Klage entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, noch es versäumt, ihn in Erwägung zu ziehen.

3 a) Der Kläger rügt, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass er seinen umfangreichen Vortrag dazu, Gründe der Gesundheit rechtfertigten eine Ausnahme i.S.d. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG hier deshalb nicht, weil der Überschreitung der NO2-Werte in Halle schon durch aktuell geplante Maßnahmen begegnet werde und deshalb die Beeinträchtigung prioritärer Lebensraumtypen nicht durch den Bau der Autobahn gerechtfertigt werden könne, nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Kläger habe in seinen Schriftsätzen ausführlich dargelegt, dass die Stadt Halle Lösungen vorgesehen habe, die den Grenzwert der NO2-Emissionen bis spätestens Mitte 2014 unter die nach § 3 Abs. 2 39. BImSchV i.V.m. der Luftqualitätsrahmenrichtlinie 2008/50/EG zulässigen Grenzwerte absenke. Dies werde durch eine Zwischenlösung in Form einer einseitigen Sperrung der Ortsdurchfahrt Halle für Lkw verbunden mit einer Umleitung bis zum Bau einer bereits geplanten Entlastungsstraße bewirkt. Die Entlastungsstraße könne auch den nach Fertigstellung des vorhergehenden Trassenabschnitts am Schnatweg in Künsebeck auflaufenden Verkehr aufnehmen. Der Bau des streitigen Trassenabschnitts sei deshalb nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich. Der Kläger habe auch in der mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt nicht mit dem Senat erörtern dürfen.

4 Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 - BVerfGE 87, 1 <33>; Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 <381 f.>). Ebenso wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N. und vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295>, vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 - BVerfGE 70, 288 <293> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; stRspr).

5 Das Vorbringen des Klägers zu den fehlenden Gründen des Gesundheitsschutzes i.S.d. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG konnte angesichts seines Umfanges nicht übersehen werden und wurde auch nicht übersehen. Jedoch hat der Senat die Bemühungen der Stadt Halle, schon 2014 die Grenzwerte für Luftschadstoffe einzuhalten, anders bewertet als der Kläger.

6 Wie auch der Kläger selbst einräumt, lag im Zeitraum vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Stickstoffdioxidbelastung in der Ortsdurchfahrt Halle über den nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV zulässigen Grenzwerten, die dem Schutz der Gesundheit des Menschen dienen. Der Bau der Autobahn wird die Belastung zweifellos unter diesen Wert sinken lassen. Allerdings muss die Stadt Halle den Grenzwert von 40 µg/m³ schon vor der Inbetriebnahme des hier streitigen Trassenabschnitts einhalten, was durch vorübergehende Behelfsmaßnahmen bewirkt werden soll, für die aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal ein Bebauungsplan erlassen war. Anders als der Kläger ist der Senat allerdings der Auffassung, dass diese Maßnahmen - die Teilsperrung der Durchgangsstraße B 68 mit Umleitungen für den Lkw-Verkehr sowie der Bau einer innerörtlichen Entlastungsstraße, die den Lkw-Verkehr um den Ortskern herumleitet - die Gründe des Gesundheitsschutzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes, wie er im Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - (BVerwGE 110, 302 <313 ff.>) entwickelt worden ist, nicht entfallen lassen.

7 Da mit „zwingenden“ Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht das Vorliegen unausweichlicher Sachzwänge gemeint ist, sondern ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 314), muss sich die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf den Schutz der Gesundheit nicht auf Behelfslösungen verweisen lassen, die gleichzeitig Belastungen für Menschen an anderer Stelle hervorrufen. Die hier ins Auge gefassten Maßnahmen sind von vornherein nicht als Dauerlösung geeignet, die B 68 insbesondere nach der Fertigstellung des vorhergehenden Abschnittes der A 33 mit der Anschlussstelle Schnatweg in Künsebeck dauerhaft vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers bei der Alternativenprüfung, mit der es zumindest auch im Zusammenhang steht, aufgegriffen und erwogen, im Urteil aber anders gewichtet, als dies der Kläger für richtig gehalten hat. Das begründet keinen Gehörsverstoß.

8 b) Eine Gehörsversagung liegt auch nicht darin, dass der Senat anders als der Kläger Gründe der Verkehrssicherheit als Ausnahmegründe i.S.d. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG angenommen hat. Der Kläger meint, er habe umfangreich ausgeführt, dass die Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht hinreichend belegt sei. Ohne sich mit seinem Vortrag auseinanderzusetzen, weiche der Senat von den Substantiierungsanforderungen ab, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2000 (a.a.O.) aufgestellt worden seien. Darin zeige sich, dass der Senat den umfänglichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen habe. Das trifft nicht zu. Der Senat, der den entscheidungserheblichen Sachverhalt - anders als in dem Urteil vom 27. Januar 2000 zugrunde liegenden Fall - in tatsächlicher Hinsicht selbst würdigen konnte und musste, hat vielmehr die Anforderungen an die Gefahrenträchtigkeit der bestehenden, durch das beidseitige Heranrücken der Autobahn noch verschärften Situation, gemessen an der o.g. Entscheidung, für erfüllt und den Sicherheitsgewinn durch die Verlagerung des erheblich von Schwerverkehr bestimmten Verkehrs von der Ortsdurchgangsstraße auf die Autobahn für evident gehalten. Mit seiner Rüge greift der Kläger letztlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Senat an und versucht auf diese Weise, eine erneute Überprüfung der abgewiesenen Klage zu erreichen. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.

9 c) Der Kläger kann schließlich die behauptete Gehörsverletzung auch nicht daraus herleiten, dass der Senat die Frage der Ausnahme aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit in der mündlichen Verhandlung nur angesprochen, aber unter Hinweis darauf, dass von den Beteiligten ausführlich dazu vorgetragen worden war und der Senat dazu keinen Erörterungsbedarf sah, nicht mit den Beteiligten im Rechtsgespräch vertieft hat.

10 Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Anspruch der Beteiligten, sich zur Sach- und Rechtslage äußern zu können und zu Wort zu kommen. Nach § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Der Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen ist nicht formell festgelegt, sondern an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten (Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 S. 1 und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1; Ortloff, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand August 2012, § 104 Rn. 60) und schließt ein, dass der Vorsitzende im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Das Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem Tatsachenvortrag nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen (Beschlüsse vom 5. März 1980 - BVerwG 3 B 2.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 115 S. 41 und vom 19. März 2007 - BVerwG 9 B 20.06 - juris Rn. 10; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 104 Rn. 18 f.). Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, in dem beide Beteiligten durch zahlreiche ausführliche Schriftsätze die rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände aus ihrer Sicht dargelegt haben. Bei erstinstanzlichen Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beteiligten ist es sachgerecht, die mündliche Verhandlung auf die Tatsachen- und Rechtsfragen zu konzentrieren, die dem Gericht durch die eingereichten Schriftsätze noch nicht hinreichend geklärt und deshalb erörterungsbedürftig erscheinen (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2010 - BVerwG 9 B 108.09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86 Rn. 4).

11 Die Frage der Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG ist vom Kläger mehrfach ausführlich in seinen Schriftsätzen behandelt worden, der Beklagte hat hierauf ebenso ausführlich erwidert, so dass aus der Sicht des Senats weitere Beiträge der Beteiligten entbehrlich waren. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht darauf verwiesen, dass er etwa neue Tatsachen oder neue Erkenntnisse, die in seinen Stellungnahmen noch nicht zur Sprache gekommen waren, darlegen wolle. An einem derartigen Vortrag war er keineswegs gehindert. Unabhängig davon war es dem Kläger unbenommen, am Ende der Verhandlung im Rahmen eines Schlussplädoyers auf diesen ihm wichtigen Punkt einzugehen. Das ist jedoch nicht erfolgt, obwohl - wie stets - der Vorsitzende auf die Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme hingewiesen hat.

Beschluss vom 20.08.2014 -
BVerwG 9 KSt 3.14ECLI:DE:BVerwG:2014:200814B9KSt3.14.0

Leitsatz:

Wird eine Behörde in der mündlichen Verhandlung durch einen Behördenbediensteten vertreten, können die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die Reisekosten für einen weiteren sachkundigen Behördenmitarbeiter umfassen, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit einer Vielzahl von Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist (hier: erstinstanzliches Planfeststellungsverfahren).

  • Rechtsquellen
    VwGO § 151 Satz 1, § 162 Abs. 1, § 165
    ZPO § 758a

  • Bundesverwaltungsgericht - 05.05.2014 - AZ: BVerwG 9 A 7.13

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 9 KSt 3.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:200814B9KSt3.14.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 3.14

  • Bundesverwaltungsgericht - 05.05.2014 - AZ: BVerwG 9 A 7.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Mai 2014 teilweise geändert.
  2. Als weitere notwendige Aufwendungen werden die vom Beklagten geltend gemachten Reisekosten für Regierungsamtsrat H. in Höhe von 405,25 € anerkannt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
  3. Die Beteiligten tragen die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu 1/2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahrens auf 789 € festgesetzt.

Gründe

1 Der nach den §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2 Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34).

3 1. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die geltend gemachten Reisekosten von Herrn Regierungsamtsrat H. für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung vom 17. und 18. Oktober 2012. Denn der Beklagte durfte die Anwesenheit von Herrn H. zur Förderung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung auch unter der Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung für erforderlich halten. Denn es handelte sich bei dem Verfahren um ein umfangreiches erstinstanzliches Streitverfahren um die Rechtmäßigkeit eines über 1000 Seiten umfassenden Planfeststellungsbeschlusses, der eine Vielzahl von teilweise sehr komplizierten Rechts- und Tatsachenfragen umfasste. Zwar war Leitender Regierungsdirektor K. als Leiter des Dezernats Planfeststellung für die Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses verantwortlich und hatte die notwendige Kenntnis der Tatsachen- und der Rechtsprobleme. Er durfte aber für die Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses darauf vertrauen, dass Regierungsamtmann H. als Sachbearbeiter ihn in der mündlichen Verhandlung insbesondere beim Auffinden der gegebenenfalls vom Gericht in solchen Verfahren üblicherweise verlangten Einzelheiten sachgerecht unterstützen konnte. Demgegenüber musste Herr K. als verantwortlicher Prozessvertreter jederzeit seine volle Aufmerksamkeit dem Verhandlungsgeschehen widmen. Folgende Reisekosten sind anzuerkennen:
Fahrtkosten 793 km x 0,25 € 198,25 €
Parkgebühren 47,00 €
Übernachtungskosten für die Zeit vom 16. Oktober
bis zum 18. Oktober 2012 112,00 €
Tagegeld 48,00 €
405,25 €

4 2. Demgegenüber sind die Reisekosten für Herrn G. (zwei Hotelübernachtungen = 112 €, Tagegeld 48 €) nicht erstattungsfähig. Zutreffend ist im Kostenfestsetzungsbeschluss (S. 7) ausgeführt, dass die einschlägigen, wenn auch komplexen, naturschutzfachlichen Fragen von der Dezernentin bei der Höheren Landschaftsbehörde, Frau Regierungsdirektorin B., in hinreichender Weise zu beantworten waren. Die Fachkompetenz von Frau B. musste die einschlägigen naturschutzfachlichen Fragen abdecken können. Die länger andauernde Beschäftigung von Herrn G. mit dem Verfahren kann für sich genommen nicht berücksichtigt werden, nachdem Frau B. bereits seit 2005 mit der Materie befasst war und sich mit den naturschutzfachlichen Fragen in den zurückliegenden nahezu sieben Jahren eingehend auseinandersetzen konnte. Im Sinne des Kostenminimierungsgebotes ist es nicht gerechtfertigt, Kosten für zwei Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz aufzuwenden.

5 3. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Hotelübernachtungen für die Zeit vom 18. bis 19. Oktober 2014 (224 €, vier Bedienstete). Denn sie waren nicht erforderlich. Wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, war es zumutbar, nach dem Ende des letzten Sitzungstages, am 18. Oktober 2012, die Rückreise anzutreten. Die Sitzung endete um 16:22 Uhr. Auch unter Berücksichtigung der notwendigen Räumarbeiten, die bei zügiger Vorgehensweise bis etwa 16:45 Uhr abgeschlossen sein konnten, war der Antritt der Rückreise spätestens gegen 17:00 Uhr zumutbar. Bei der Dauer der Fahrt (ca. 400 km) von 3,5 - 4 Stunden war eine Ankunft in D. bis gegen 21:00 Uhr zu erwarten. Das war zumutbar und hätte eine Reise zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO entsprechend; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 21 W 12/03 - NJW-RR 2003, 1654 <1655>) vermieden. Darauf, dass bei der Hotelbuchung das Ende der mündlichen Verhandlung nicht absehbar war, kommt es nicht an. Zwar ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen, weswegen es ohne Belang ist, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 a.a.O.). Jedoch gilt das nur für Aufwendungen, die unvermeidbar sind. Das Entstehen unvermeidbarer Hotelkosten bei kurzfristiger Absage hat der Beklagte jedoch nicht geltend gemacht.

6 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.