Beschluss vom 04.07.2011 -
BVerwG 9 B 42.11ECLI:DE:BVerwG:2011:040711B9B42.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.07.2011 - 9 B 42.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040711B9B42.11.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 42.11
- Bayerischer VGH München - 03.03.2011 - AZ: VGH 13 A 10.157
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. § 140 Satz 3 FlurbG gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie dem Beschwerdeführer aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens bekannt ist (Beschluss vom 9. April 2009 - BVerwG 9 B 19.09 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 110 S. 3 = NVwZ-RR 2009, 621).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.