Pressemitteilung Nr. 6/2014 vom 28.01.2014

Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen überlanger Arbeitszeit rechtskräftig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Jahr 2012 einem beamteten Berliner Feuerwehrmann, dessen wöchentliche Arbeitszeiten in der Zeit von 2001 bis 2006 über der europarechtlich zulässigen Obergrenze lagen, nach nationalem Recht und Europarecht einen Anspruch auf Geldausgleich für jede zuviel geleistete Arbeitsstunde zugesprochen. Allerdings sei ein Teil der Ansprüche verjährt. Auch der europarechtliche Anspruch verjähre nach drei Jahren, wobei diese Frist am Beginn eines Jahres für alle im Vorjahr entstandenen Ansprüche zu laufen beginne (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11).


Diese Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Folgeverfahren von Feuerwehrleuten durch Urteile vom 16. Oktober 2013 umgesetzt, wobei es jeweils einen Teil der Ausgleichsansprüche als verjährt angesehen hat. Das Land Berlin sei nicht nach Treu und Glauben gehindert gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Voraussetzungen für eine zeitweilige Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist wegen schwebender Verhandlungen oder wegen des Abschlusses eines Stillhalteabkommens zwischen den Klägern und dem Land Berlin seien nicht gegeben. Die Revision gegen seine Urteile hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.


Die hiergegen gerichteten Beschwerden mehrerer Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Januar 2014 zurückgewiesen. Den Rechtssachen komme die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Fragen der Unzulässigkeit der Verjährungseinrede und der Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen oder wegen des Abschlusses eines Stillhalteabkommens nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht habe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu diesen Fragen die maßgebenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles festgestellt und gewürdigt. Mit Angriffen auf die fallbezogene rechtliche Würdigung des Sachverhalts könne die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden. Damit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig.


BVerwG 2 B 2.14 - Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 12.11 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

VG Berlin, 26 A 4.08 - Urteil vom 24. November 2010 -

BVerwG 2 B 3.14 - Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 11.11 - Urteil vom 26. Oktober 2013 -

VG Berlin, 26 A 208.08 - Urteil vom 17. November 2010 -

BVerwG 2 B 6.14 - Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 51.09 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

VG Berlin, 5 A 189.07 - Urteil vom 26. März 2009 -


Beschluss vom 04.07.2011 -
BVerwG 4 B 11.11ECLI:DE:BVerwG:2011:040711B4B11.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2011 - 4 B 11.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040711B4B11.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 11.11

  • Bayerischer VGH München - 20.12.2010 - AZ: VGH 8 B 10.1372

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2010 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig auf jeweils 34 017 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob eine Enteignung für ein Straßenbauvorhaben, das durch einen isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzt worden ist, allein auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht demjenigen, den der Beigeladene zu 1 in dem angefochtenen Bescheid als zu erwartende Gesamtentschädigung ermittelt hat. Eine Reduzierung, wie sie das Verwaltungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2009 vorgenommen hat, ist nicht angezeigt. Der Senat pflegt einen Abschlag nur vorzunehmen, wenn die angefochtene Maßnahme enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, die Enteignung aber - anders als vorliegend - noch nicht zum Gegenstand hat (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 -).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 7.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.