Beschluss vom 04.07.2005 -
BVerwG 4 A 1018.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040705B4A1018.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2005 - 4 A 1018.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040705B4A1018.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1018.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren und ist deshalb gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Beschluss vom 06.09.2006 -
BVerwG 4 A 1051.06ECLI:DE:BVerwG:2006:060906B4A1051.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2006 - 4 A 1051.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:060906B4A1051.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1051.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt der Kläger 3/4.
  3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
  4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2006 teilweise zurückgenommen hat und der Kläger und der Beklagte die Hauptsache hinsichtlich der durch den Kläger gestellten Hilfsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).

2 Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beil. I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass der Kläger auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfang, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert hat, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 ).