Beschluss vom 04.06.2008 -
BVerwG 3 B 23.08ECLI:DE:BVerwG:2008:040608B3B23.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 3 B 23.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040608B3B23.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 23.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.11.2007 - AZ: OVG 20 D 36/05.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes - LuftSiG - auf dem von ihr betriebenen Fughafen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid seine Grundlage in der herangezogenen gesetzlichen Regelung finde und diese verfassungsgemäß sowie mit europäischem Recht vereinbar sei.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3 Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG verfassungsmäßig ist. Der Klärungsbedarf besteht nicht, weil der Senat die vermeintliche Grundsatzfrage bereits mit Beschluss vom 23. November 2006 - BVerwG 3 B 26.06 - beantwortet und die erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände als offenkundig nicht berechtigt beurteilt hat. Zwar sieht die Klägerin auch im Hinblick auf diesen Beschluss nach wie vor die Notwendigkeit zur „abschließenden“ Klärung der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Norm. Zur Begründung beschränkt sich ihr Verfahrensbevollmächtigter jedoch im Wesentlichen darauf, die Argumente zu wiederholen, die er bereits als Verfahrensbevollmächtigter jener Klägerin vorgetragen hatte, deren Beschwerde zu dem Beschluss des Senats vom 23. November 2006 geführt hatte. Der Hinweis, dass „neue Entwicklungen die terroristische Bedrohungslage verschärft haben“, kann für den Senat kein Grund sein, seinen damals eingenommenen Rechtsstandpunkt ernstlich in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin sich den Argumenten des Senats aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anschließen kann und dazu auf die „Wesensmerkmale des Verfassungsstaats“ verweist; denn damit erneuert er im Kern seine bisherige, auf die Schutzpflichten des Staates zielende Argumentation.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.