Beschluss vom 04.06.2007 -
BVerwG 2 AV 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:040607B2AV1.07.0

Beschluss

BVerwG 2 AV 1.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller beabsichtigt, gegen beide Antragsgegnerinnen Verpflichtungsklagen mit dem Ziel zu erheben, die mit Schreiben der Antragsgegnerin zu 2 vom 28. Dezember 2006 zugesagten Beihilfe- und Versicherungsleistungen zu den Kosten einer Tag und Nacht ohne Unterbrechung aufrechterhaltenen Intensiv- und Beatmungspflege zu erhöhen. Er meint, dieses Schreiben enthalte eine gemeinsame Regelung über Beihilfe und Versicherungsleistungen, so dass die Entscheidung nur gemeinsam ergehen könne. Deshalb sei für beide Klagen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein zuständiges Verwaltungsgericht zu bestimmen.

II

2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er kann zwar - wie hier - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden, weil der Antragsteller den Rechtsstreit, den er zu führen beabsichtigt, mit dem Widerspruch gegen das Schreiben vom 28. Dezember 2006 hinreichend konkretisiert hat. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag eines Beteiligten nach § 53 Abs. 3 VwGO das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur unter den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Voraussetzungen bestimmen. Diese sind nicht gegeben, weil die allein in Betracht kommende Bestimmung eines zuständigen Gerichtes durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht zulässig ist. Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung zweier Klagen mit zwei unterschiedlichen Streitgegenständen. Die eine soll sich gegen seinen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch die Deutsche Post AG, richten und die Verpflichtung zur Bewilligung höherer Beihilfeleistungen zum Ziele haben. Die zweite Klage soll mit dem Ziel, höhere Versicherungsleistungen zu erstreiten, gegen die Postbeamtenkrankenkasse angestrebt werden. Die Bestimmung eines Gerichts für zwei derart verschiedene Klagen lässt § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht zu. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Es ist auch nicht der Zweck des § 53 VwGO, dem nächsthöheren Gericht oder dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. u.a. Urteil vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 226 <228>, Beschluss vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 9 AV 1.98 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 25).

3 Die Antragsgegnerin zu 2 berechnet und zahlt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung in Auftragsverwaltung für ihre Mitglieder Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Bundes. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich (§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Satzung). Sie hat ihren Sitz in Stuttgart (§ 1 Abs. 4 der Satzung). Gegen ihre Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden (§ 84 der Satzung), über den eine Widerspruchsstelle entscheidet (§ 85 der Satzung). Für Klagen ist nach § 86 der Satzung, der insoweit die gesetzliche Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO aufgreift, das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig. Ob sich diese Vorschriften auch auf die Berechnung und Bezahlung von Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Bundes mit der Folge erstrecken, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig ist, oder ob für Beihilfestreitigkeiten das zuständige Verwaltungsgericht nach § 52 Nr. 4 VwGO mit der Folge zu bestimmen ist, dass für Beihilfe- und für Versicherungsstreitig- keiten verschiedene Verwaltungsgerichte zuständig sind, unterliegt der Beurteilung und Entscheidung des angerufenen Gerichts der Hauptsache.