Beschluss vom 04.06.2002 -
BVerwG 3 B 41.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040602B3B41.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2002 - 3 B 41.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040602B3B41.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 41.02

  • VG Berlin - 17.12.2001 - AZ: VG 26 A 139.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Da die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf gestützt ist, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, war die grundsätzliche Bedeutung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung darzulegen. Dazu gehört die Herausarbeitung einer konkreten entscheidungserheblichen Frage des revisiblen Rechts und die Darlegung, warum der Beschwerdeführer sie der Klärung in einem Revisionsverfahren für fähig und bedürftig erachtet. Soweit bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, muss die Beschwerde aufzeigen, in welchen Punkten im Einzelnen ein von dieser Rechtsprechung noch nicht befriedigter Klärungsbedarf besteht. Diesen Anforderungen genügt die hier vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerdebegründung arbeitet weder eine konkrete Fragestellung noch deren Klärungsbedürftigkeit und übergeordnete Bedeutung heraus. Sie beschränkt sich auf Angriffe gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, aus denen sich weder eine konkrete entscheidungsbedürftige Frage noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt.
2. Soweit mit der Rüge mangelhafter Aufklärung ein Verfahrensverstoß (§ 86 VwGO) gemeint sein sollte, ist damit ebenfalls kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 VwGO dargetan. Dazu hätte es u.a. zumindest der Darstellung bedurft, welche weiteren Beweismittel sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen.
3. Unter den genannten Umständen konnte dem Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht stattgegeben werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.