Urteil vom 04.05.2006 -
BVerwG 2 WD 9.05ECLI:DE:BVerwG:2006:040506U2WD9.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 04.05.2006 - 2 WD 9.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040506U2WD9.05.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 9.05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Mai 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Diefenbach,
Oberfeldwebel Baier
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. April 2005 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Der Soldat wird zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 30 Monaten verurteilt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Der 37 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem qualifizierten Hauptschulabschluss zunächst eine Lehre im Zimmererhandwerk, bevor er aufgrund seiner freiwilligen Bewerbung am 1. Oktober 1987 bei der .../G...bataillon ... in B. seinen Dienst bei der Bundeswehr antrat. Am 6. Oktober 1987 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Am 23. Juli 1993 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2022 enden.

2 Nach der Grundausbildung verblieb der Soldat bei der .../G...bataillon ... In der Zeit vom 28. Juni bis 30. September 1988 nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil 1 bei der .../G...bataillon ... in B. teil und im Zeitraum vom 4. Oktober bis 20. Dezember 1988 absolvierte er den Unteroffizierlehrgang Teil 2 bei der ...schule in M. mit der Abschlussnote „befriedigend“. Nach Beförderung zum Unteroffizier wurde er bei seiner Einheit als Gebirgsjägerunteroffizier und Gruppenführer eingesetzt. In der Zeit vom 4. Juni bis 18. Oktober 1991 nahm er am Feldwebellehrgang (Gebirgsjäger) bei der ...schule in M. mit der Abschlussnote „gut“ teil. Mit Beförderung zum Feldwebel am 23. Oktober 1991 übernahm er in seiner Einheit zunächst die Funktion eines Gebirgsjägerfeldwebels und Panzerabwehrfeldwebels Milan, sodann die eines Gebirgsjägerfeldwebels und Gruppenführers. Vom 8. Dezember 1993 bis 8. April 1994 kam er im Rahmen des Unterstützungsverbandes ... in S. zum Einsatz. Weiterhin nahm er als Angehöriger der .../T...bataillon GECONIFOR an einem vom 23. Dezember 1995 bis 22. April 1996 andauernden Auslandseinsatz im früheren J. teil. Nach vorheriger Kommandierung zur Dienstleistung ab dem 22. Oktober 2001 wurde er schließlich zum 1. November 2001 zur .../G...bataillon ..., ebenfalls B., versetzt, wo er seither als Gebirgsjägerfeldwebel und Zugführer eingesetzt ist.

3 In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 30. April 2002 erhielt der Soldat bei den Einzelmerkmalen zweimal die Wertungsstufe „5“ („Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen“), zwölfmal die Wertungsstufe „6“ („Leistungen übertreffen sehr deutlich die Anforderungen“) und zweimal die Wertungsstufe „7“ („Leistungen überragen in außergewöhnlichem Maß die Anforderungen/Spitzenleistung“), was einem Durchschnitt von 6,0 entspricht. Ergänzend wird ausgeführt, der Soldat sei ein erfahrener, routinierter Gebirgsjägerfeldwebel mit überragender Einsatzbereitschaft, die weit über das Maß der Auftragserfüllung hinausgehe. Mit außergewöhnlichem Fachwissen und sehr gutem praktischen Können wirke er als junger Hauptfeldwebel äußerst souverän und sicher. Aufgrund seiner Qualitäten vertretungsweise als Kompanietruppführer eingesetzt, sei es ihm mit seiner Persönlichkeit und durch sehr großen Fleiß und Engagement gelungen, sich in kürzester Zeit auch im neuen Aufgabenbereich einzuarbeiten und sofort neue Impulse zu setzen. Er sei immer bereit, seine persönliche Freizeit zu opfern, um dienstliche Erfordernisse auch außerhalb seines Aufgabenbereiches zu bewältigen. Was Eignung und Befähigung des Soldaten angeht, wird in den Feldern „Geistige Befähigung“ sowie „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ jeweils die Wertung „D“ („Eignung und Befähigung sind besonders vorhanden“), in den Feldern „Verantwortungsbewusstsein“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ jeweils die Wertung „E“ („Eignung und Befähigung sind sehr stark ausgeprägt“) vergeben. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt:
„HFw ... ist ein hochgradig professioneller Feldwebel, der mit korrektem Auftreten und besonderer Loyalität besticht. Mit vielfältigen Aufgaben, die ihn mehr als vergleichbare Portepeeunteroffiziere fordern, ist er weiter gewachsen und hat sich im fachlichen Können nochmals gesteigert. HFw ... braucht Herausforderungen. Dadurch kann er sein ganzes Leistungsvermögen entwickeln. Als Mann der Praxis ist es ihm in herausragender Weise gelungen, auch in administrativen, planerischen und bürokratischen Aufgaben nach kurzer Einarbeitungszeit zu bestehen. Seine Teambefähigung korrespondiert in besonderer Weise mit seiner humorvollen, offenen Art. Dies macht ihn im Kreise seiner Kameraden aller Dienstgradgruppen anerkannt und geschätzt. Aus seiner ausgeprägten soldatischen Berufseinstellung heraus ist HFw ... intrinsisch motiviert und überträgt seine positive Einstellung auch in Zeiten von Unsicherheit und Unübersichtlichkeit auf seine unmittelbare Umgebung. Dies macht ihn zu einem krisenfesten Mitarbeiter, auf dessen überragende Auftragserfüllung man sich immer verlassen kann.
HFw ... ist der sehr kleinen Spitzengruppe der Feldwebel der .../G...Btl ... zuzuordnen, da er mehr leisten kann und will, ohne dabei seine bescheidene Art zu verlieren, oder in Blendwerk zu verfallen. Seine hohe berufliche Identifikation und seine Einsatzerfahrung prädestinieren ihn darüber für weitere förderliche Verwendungen, auch für Einsätze jeglicher Art.“

4 In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zeigt dieser sich mit der sehr guten Beurteilung voll einverstanden. Den Soldaten zeichneten Kreativität in der Ausbildung, weit überdurchschnittliches Verantwortungsbewusstsein in der Auftragserfüllung und große fachliche Kompetenz aus. Unter den vergleichbaren Dienstgraden seiner Altersgruppe sei er der Spitzenmann. Das Potential für einen künftigen guten Kompaniefeldwebel sei bereits erkennbar.

5 In der Sonderbeurteilung vom 1. Juni 2005 erhielt der Soldat bei den Einzelmerkmalen zehnmal die Wertung „6“ und sechsmal die Wertung „7“. Unter „Eignung und Befähigung“ wurde ihm für „Geistige Befähigung“ die Wertung „D“ und bei „Verantwortungsbewusstsein“, „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ sowie „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ jeweils die Wertung „E“ zuerkannt.

6 Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wurde über den Soldaten ausgeführt:
„HptFw ... ist mit Leib und Seele Soldat und Gebirgsjäger. Er besticht auf ganzer Linie durch seine Professionalität und Loyalität. Er besitzt eine lebensfrohe Grundeinstellung und versucht, jeder Situation etwas Positives abzugewinnen. Belastungssituationen sieht HptFw ... nicht als nötiges Übel, sondern stets als Herausforderung. Seine Motivation und sein Engagement sind vorbildlich und Ausdruck für sein besonders ausgeprägtes berufliches Selbstverständnis. Trägheit und Müßiggang sind ihm zuwider, er ist ein Führer, der gefordert werden will. Er sucht keineswegs den Weg des geringsten Widerstandes, sondern den für ihn und seine Männer lehrreichsten. Seine ihm unterstellten Männer liegen ihm besonders am Herzen. Für sie setzt er sich voll und ganz ein. Wenn nötig kann er jedoch energisch werden und seine Soldaten mit der nötigen Härte anpacken. Besondere Bedeutung misst er auch der Aus- und Weiterbildung des Führernachwuchses bei und engagiert sich in diesem Bereich tatkräftig. Als Kamerad ist er offen, fröhlich und fördert den Zusammenhalt innerhalb der Kompanie. Sein gesamtes Potential konnte er bereits erfolgreich bei Einsätzen im Rahmen des erweiterten Aufgabenspektrums der Bundeswehr zum Ausdruck bringen. HptFw ... gehört zur absoluten Spitzengruppe der Feldwebel in der Kompanie. Um seiner Person gerecht zu werden, verdient er eine Förderung mit besonderem Nachdruck.“

7 Vor dem Truppendienstgericht hat Hauptmann P., früherer Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, als Leumundszeuge ausgesagt, der Soldat sei sehr verantwortungsbewusst, führe ergebnisorientierte Ausbildungen durch und sei fürsorglich. Der Soldat sei bestrebt, das persönliche Befinden der einzelnen Soldaten bei der Ausbildung zu berücksichtigen, er sei loyal, ehrlich und stehe zu seinen Fehlern, auch in belastenden Situationen zeige er Geschick in Menschenführung.

8 Eintragungen in der Auskunft aus dem Zentralregister des Soldaten sind nicht vorhanden. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch weist drei förmliche Anerkennungen aus, jeweils wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, die letzte datiert vom 21. Dezember 2001. Außerdem erhielt der Soldat folgende Auszeichnungen: Schützenschnur und Leistungsabzeichen jeweils in Gold, das Gebirgsleistungsabzeichen, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze, die Einsatzmedaille der Bundeswehr IFOR und die NATO-Medaille. Darüber hinaus wurden ihm zweimal eine Leistungsstufe und einmal eine Leistungsprämie bewilligt.

9 Der Soldat, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, erhält Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 8 (mit Zulage) in der 7. Dienstaltersstufe in Höhe von brutto 2 544,10 €, netto 2 403,44 € zuzüglich 308 € Kindergeld.

II

10 In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 22. Juli 2004 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 20. Dezember 2004, den Soldaten am 12. April 2005 eines Dienstvergehens schuldig, erkannte gegen ihn auf ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten und hob zugleich die gegen den Soldaten verhängte sachgleiche Disziplinarbuße vom 28. Juni 2004 in Höhe von 500 € auf.

11 Die Truppendienstkammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:
„Zu Anschuldigungspunkt 1)
Am 8. März 2004 führte das G...bataillon ... mit allen Teilen einen Skimarsch zum ...übungsplatz ‚...’ durch, dem sich ein bis zum 10. März dauerndes Winterbiwak anschloss. Lediglich die durch den Truppenarzt befreiten Kompanieangehörigen waren einer so genannten Talstaffel zugeteilt.
Der Obergefreite F. hatte in der Vergangenheit krankheitsbedingt bereits an mehreren Ausbildungen nicht teilnehmen können. Für den 8. März 2004 verfügte er jedoch über keine truppenärztliche Befreiung.
Beim morgendlichen Antreten stellte der Soldat fest, dass der Obergefreite sich dessen ungeachtet bei den aufgrund ärztlicher Befreiungen nicht am Skimarsch teilnehmenden Kompanieangehörigen eingereiht hatte. Daher erteilte er ihm den Befehl, dass er am Skimarsch teilzunehmen habe, zuvor jedoch noch ein nicht mitgeführtes, auf dem Material-Kfz der Kompanie befindliches Bergseil holen sollte. Nachdem sich der Obergefreite zum Herbeiholen des Bergseiles entfernt hatte, äußerte der Soldat für die angetretenen Soldaten des Zuges deutlich vernehmbar: ‚Der F. geht rauf und wenn er fünfmal verreckt, auch wenn es Nacht wird oder wir umkehren! Der hat in seiner Wehrdienstzeit sowieso noch nichts geleistet.’
Der Soldat räumt den Sachverhalt ein.
Aufgrund des unerlaubten Entfernens des Obergefreiten vom Zug, dessen eigenmächtigen Einteilens in die Talstaffel und des Zurücklassens von wichtigem Bergrettungsgerät, welches obligatorisch immer mitzuführen sei, sei er leicht aufgebracht gewesen. Da der Obergefreite das ganze Jahr über bei vielen Ausbildungen aufgrund von Krankheit oder anderen Befreiungen durch den Truppenarzt nicht habe teilnehmen können, habe er ihn, da er an diesem Tag keine ärztliche Befreiung besessen habe, auf jeden Fall mitnehmen wollen.
Zu Anschuldigungspunkt 2)
Am Abend des 29. März 2004 wurde der Soldat durch den Kompaniechef der .../G...bataillon ... über die durch den Gefreiten F. erfolgte Eingabe an den Wehrbeauftragten sowie über den Umstand informiert, dass jener die Obergefreiten K., Ke. und Kl. als Zeugen für die vorgenannte Äußerung benannt hatte. Seine diesbezügliche Vernehmung, die wegen Abwesenheit des originären Kompaniechefs durch den Kompaniechef der .../G...bataillon ... erfolgen sollte, wurde ihm für den Vormittag des nächsten Tages angekündigt.
Daraufhin ließ der Soldat diese benannten Zeugen am 30. März 2004 gegen 06.30 Uhr in sein Büro kommen und befragte sie im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte obige Äußerung. Die Obergefreiten, deren Wehrdienstzeit am nächsten Tag endete und die davon ausgingen, noch am Vormittag desselben Tages in Marsch gesetzt zu werden, bestätigten, diese gehört zu haben. Dies bewog nun den Soldaten, die Zeugen von einer für ihn ungünstigen Aussage abzuhalten und gab den Obergefreiten daraufhin zu verstehen, falls sie dergestalt auszusagen beabsichtigten, könnten sie nicht vor 20.00 Uhr des 31. März 2004 ausscheiden, da der Kompaniechef erst zu diesem Zeitpunkt von einem Lehrgang zurückkehre und die Vernehmungen durchführen könne. Falls die Obergefreiten jedoch aussagen würden, sich an den Vorgang nicht mehr erinnern zu können, so könne dies auch durch einen anderen Offizier aufgenommen werden und sie könnten wie vorgesehen noch am 31. März um 11.00 Uhr nach Hause fahren. Davon abgesehen sei eine ihn belastende Aussage ohnehin sinnlos, weil seine sämtlichen Dienstgrade für ihn aussagen würden.
Der Soldat lässt sich dahingehend ein, da es sich bei den Obergefreiten um gute und zuverlässige Männer gehandelt habe, habe er sie informieren wollen, dass sich ihr Ausscheiden verzögern könne. Dabei habe er ihnen zu überlegen gegeben, dass es zwei Alternativen gebe. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Obergefreiten zu einer Aussage zwingen, beziehungsweise nötigen wollen. Falls dieser Eindruck entstanden sein sollte, so bedauere er dies sehr.
Dies ist widerlegt durch die Aussagen der Zeugen K., Ke. und Kl. Die Aussagen der Zeugen waren übereinstimmend und in sich widerspruchsfrei. Die Kammer hatte keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Die drei Zeugen haben insbesondere übereinstimmend bekundet, dass der Soldat ihnen erklärte, es wäre sinnlos, wenn sie die Meldung des Obergefreiten F. bestätigen würden, da die gesamten Dienstgrade sowieso alles widerlegen würden. Diese Aussage zeigt eindeutig, dass der Soldat die Zeugen beeinflussen wollte, denn dies hat mit der von ihm angegebenen Begründung, aus Fürsorgegründen zu informieren, dass sich ihr Ausscheiden verzögern könne, nicht das Geringste zu tun.“

12 Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus:
„Der Soldat hat durch das festgestellte Verhalten gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten zur Fürsorge, zur Kameradschaft und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung verstoßen. Ein Soldat, der unter Ausnutzung seiner Stellung als Vorgesetzter - auch ohne massiven Druck - Untergebene zur Falschaussage zu beeinflussen versucht, verletzt seine Fürsorgepflicht. Denn diese Verpflichtung erfordert es, sich pflichtwidriger Schädigung von Untergebenen zu enthalten. Da durch dieselbe Handlung mehrere Pflichten verletzt werden können, stellt sich die versuchte Beeinflussung der Zeugen auch als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht und Wohlverhaltenspflicht dar.
Der Soldat hat schuldhaft gehandelt, nämlich vorsätzlich, denn er wusste, was er tat, und wollte das auch.
Der Soldat hat damit nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 3, 12 S. 2, 17 Abs. 2 S. 1 Soldatengesetz ein Dienstvergehen begangen, für das er nach § 10 Abs. 1 Soldatengesetz verschärft zu haften hat, weil er einen Dienstgrad trägt, der ihm kraft Gesetzes Vorgesetzteneigenschaft verleiht, und ihm anzulasten ist, dass er nicht das von ihm nach dieser Vorschrift verlangte gute Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung gegeben hat, sondern ein denkbar schlechtes.“

13 Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf die Seiten 7 bis 9 des angefochtenen Urteils verwiesen.

14 Gegen dieses ihr am 21. April 2005 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005, eingegangen beim Truppendienstgericht am 20. Mai 2005, eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil der Truppendienstkammer im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu verschärfen und die am 28. Juni 2004 gegen den Soldaten wegen des sachgleichen Fehlverhaltens verhängte Disziplinarbuße in Höhe von 500 € aufzuheben.

15 Zur Begründung hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt:

16 Das vom Truppendienstgericht gegen den Soldaten verhängte Beförderungsverbot von zwölf Monaten sei weder aufgrund der Schwere des Dienstvergehens noch vom Maß der Schuld her gerechtfertigt. Gerade bei einem Berufssoldaten seien besondere Anforderungen an dessen korrekte Erfüllung der Dienstpflichten zu stellen. Die versuchte Beeinflussung der Zeugen zur wahrheitswidrigen Aussage gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten stelle ein erhebliches Versagen dar, weil der Soldat durch den Verstoß gegen seine Fürsorge- und Kameradschaftspflicht in gesteigertem Maße an Achtung und Vertrauen eingebüßt habe und diese Handlungsweise auf eine ausgeprägte Neigung und bedenkliche Bereitschaft des Soldaten schließen lasse, zur Verwirklichung seiner persönlichen Interessen die Grenze des dienstlich zulässigen Verhaltens rücksichtslos und in klarer Erkenntnis seiner Pflichtwidrigkeit zu Lasten Dritter, hier der drei Untergebenen, zu überschreiten. Dem Gericht sei daher beizupflichten, wenn es erschwerend berücksichtige, dass der Soldat keine Hemmungen gehabt habe, den Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage eine unangenehme Folge in Aussicht zu stellen, nämlich erst später nach Hause fahren zu können, um sie dazu zu bringen, eine ihn entlastende, jedoch ersichtlich unrichtige Erklärung gegenüber dem ermittelnden Disziplinarvorgesetzten abzugeben; zumindest theoretisch wären die Zeugen dadurch wegen Falschaussagen sogar noch einer disziplinaren Ermittlung und Maßregelung ausgesetzt gewesen. Zu Recht gehe die Kammer auch davon aus, „... die Verletzung so zentraler Pflichten wie der Fürsorge- und Kameradschaftspflicht ...“ gegenüber Untergebenen hätten Autorität und Ansehen des Soldaten nachhaltig beeinträchtigt und einen außerordentlichen Mangel an charakterlicher Integrität offenbart. In Anbetracht der vorstehenden, zu Lasten des Soldaten berücksichtigten Erschwerungsgründe komme das Truppendienstgericht dann aber gleichwohl zu dem - auch wegen fehlender Begründung nicht nachvollziehbaren - Ergebnis, das Dienstvergehen des Soldaten erfordere der Maßnahmeart nach nur die Ahndung mit einem Beförderungsverbot. Das Urteil leide auch noch an einem weiteren gravierenden Mangel. An keiner Stelle der Ausführungen zur Maßnahmebemessung gebe es nämlich Hinweise, ob und inwieweit das dem Soldaten mit Anschuldigungspunkt 1) vorgeworfene und in der Hauptverhandlung nachgewiesene Fehlverhalten auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme Einfluss gehabt habe. Weder in der rechtlichen Bewertung noch in den Ausführungen zur Maßnahmebemessung werde auf die durch den Soldaten in Bezug auf den Gefreiten F. getätigte, der Beleidigung nahe kommende und den Untergebenen verächtlich machende Äußerung, die eines Berufssoldaten im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels unwürdig sei, eingegangen. Die den Gefreiten F. verächtlich machende Äußerung in Gegenwart der angetretenen Kameraden des Zuges (Anschuldigungspunkt 1) stelle einen vorsätzlichen Pflichtenverstoß gegen die Dienstpflichten des Soldaten aus § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG dar, für die er der verschärften Haftung des § 10 Abs. 1 SG unterliege. Da der Soldat auch in Bezug auf den Tatvorwurf aus Anschuldigungspunkt 2) in schwerwiegender Weise seine Dienstpflichten missachtet habe, als er versucht habe, seine Untergebenen rechtswidrig dazu zu bringen, unter Verletzung der Wahrheitspflicht für ihn auszusagen, und sich hierbei auch nicht gescheut habe, sie als Zeugen in einen Gewissenskonflikt zu bringen, habe er insgesamt ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen her bei einer Dienstgradherabsetzung hätte eingestuft werden müssen. Die dem Soldaten vom erkennenden Gericht zugute gehaltenen langjährigen hervorragenden dienstlichen Leistungen könnten jedenfalls, für sich genommen, seine Verurteilung zu einem Beförderungsverbot von nur zwölf Monaten nicht rechtfertigen. Umso mehr sei es notwendig gewesen zu wissen, weshalb die Kammer davon überzeugt sei, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten aus der Situation heraus gehandelt habe und weshalb man von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat des Soldaten ausgehen könne. Das Urteil lasse hierzu eine Begründung vermissen. Insgesamt könne das Urteil daher keinen Bestand haben. Aufgrund der Schwere der Verfehlungen des Soldaten sei im vorliegenden Fall eine härtere gerichtliche Disziplinarmaßnahme geboten.

III

17 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18 2. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

19 3. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte Erfolg. Das Truppendienstgericht hat das festgestellte Fehlverhalten des Soldaten zu milde geahndet.

20 Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

21 a) „Eigenart und Schwere“ des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten.

22 Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten schwer.

23 In der vom Truppendienstgericht festgestellten Äußerung des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1, die für die angetretenen Soldaten des Zuges deutlich vernehmbar war („Der F. geht rauf und wenn er fünfmal verreckt, auch wenn es Nacht wird oder wir umkehren! Der hat in seiner Wehrdienstzeit sowieso noch nichts geleistet.“), liegt nicht nur eine Verletzung der persönlichen Ehre des Obergefreiten F., sondern auch ein Angriff auf dessen Menschenwürde. Nach den den Senat bindenden Feststellungen der Truppendienstkammer hat der Soldat damit seine Fürsorgepflicht und seine Kameradschaftspflicht verletzt (§ 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 SG).

24 Bereits die durch eine ehrverletzende Äußerung begangene Verletzung der Fürsorge- und der Kameradschaftspflicht hat erhebliches Gewicht. Zu den Rechten, deren Schutz ein Soldat gemäß § 6 Satz 1 SG in Anspruch nehmen kann, gehört der Schutz seiner persönlichen Ehre. Der Soldat kann danach verlangen, dass seine persönliche Ehre, sein Ansehen und sein Ruf als Bürger und Soldat geachtet und nicht geschädigt werden. Dieser Ehrenschutz, der dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist und seine Grundlage in der verfassungsrechtlich verbürgten Achtung der Menschenwürde und der freien Persönlichkeitsentfaltung findet (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), ist notwendig auch auf die Wahrung des Ansehens in der Öffentlichkeit gerichtet sowie darauf, nicht einer ehrverletzenden Kritik oder Äußerung ohne rechtfertigenden Grund ausgesetzt zu werden (vgl. Beschlüsse vom 23. April 1980 - BVerwG 1 WB 265.77 - BVerwGE 73, 4 <6> m.w.N. und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -). Namentlich dürfen Äußerungen nicht die Grenzen überschreiten, die das Strafrecht zum Schutz der persönlichen Ehre festlegt. Danach liegt ein Angriff auf die persönliche Ehre im Sinne einer Beleidigung, vor der § 185 StGB schützen soll, vor, wenn dem Betroffenen oder gegenüber Dritten in Bezug auf ihn die eigene Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Äußerung des Soldaten wies einen ehrverletzenden Inhalt auf, indem sie den personalen Geltungswert des Obergefreiten F. negierte.

25 Darüber hinaus lag in dem Ausspruch „... und wenn er fünfmal verreckt ...“ zugleich auch ein Angriff auf die Menschenwürde des Obergefreiten F.. Dies wiegt besonders schwer. Die Menschenwürde, die nach Art. 1 Abs. 1 GG „unantastbar“ (Satz 1) und von „aller staatlicher Gewalt“ zu achten und zu schützen ist (Satz 2), wird verletzt, wenn der von der in Rede stehenden Äußerung oder Handlung Betroffene einer Behandlung ausgesetzt wird, die eine Verachtung oder Geringschätzung des dem Menschen kraft seines Person-Seins zukommenden Wertes zum Ausdruck bringt (vgl. dazu u.a. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 308/69 - BVerfGE 30, 1 <25 f.>). Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten. Diese Freiheit versteht das Grundgesetz allerdings nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern als die eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums. Dies bedeutet, dass auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muss. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen. Die Maxime „der Mensch muss immer Zweck an sich selbst bleiben“ gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete, auch für den Bereich der Streitkräfte (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 = EuGRZ 2005, 636 <646>).

26 Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Äußerungsdelikten ein Angriff auf die Menschenwürde verwirklicht, wenn der angegriffenen Person „ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft“ bestritten wird und sie als „unterwertiges Wesen“ behandelt wird (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - 1 StR 641/88 - BGHSt 36, 83 ff.). Das „Menschentum“ des Angegriffenen muss zur Tatbestandsverwirklichung bestritten oder relativiert, der Betroffene im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden. Dies war hier der Fall. Der Ausspruch charakterisierte nach seinem objektiven Bedeutungsgehalt den Obergefreiten F. als „unterwertiges Wesen“. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass es dem Soldaten gleichgültig war, ob der Obergefreite F. bei dem geplanten Marsch zu Tode kam oder nicht. Zugleich wurde insinuiert, sein - verbal - in Kauf genommener Tod sei mit demjenigen eines Tieres zu vergleichen. Denn aus dem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus und unter Beachtung des sachlichen Kontextes wurde mit der Verwendung des Begriffs „Verrecken“ der Betroffene auf eine Stufe mit einem Tier gestellt. Damit wurde sein Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in Frage gestellt und mithin missachtet.

27 Die ehrverletzende und entwürdigende Äußerung des Soldaten ist disziplinarrechtlich einer ehrverletzenden und entwürdigenden Behandlung gleichzusetzen.

28 Die ehrverletzende und entwürdigende Behandlung eines Untergebenen (Anschuldigungspunkt 1) ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten. Die - wie oben schon ausgeführt - nach Art. 1 GG zu achtende und zu schützende Würde des Menschen ist unantastbar und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimisst, ergibt sich gerade auch aus der Tatsache, dass die entwürdigende Behandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 31 Abs. 1 WStG). Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 8, vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 -, vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 , 13.00 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 44 <insoweit nicht veröffentlicht> = NJW 2001, 2343 und vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - NZWehrr 2005, 38 = ZBR 2005, 133). Der Senat ordnet die vorliegende ehrverletzende und entwürdigende Behandlung durch den Soldaten - gemessen an seiner bisherigen Rechtsprechung - dem mittelschweren Bereich zu.

29 Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das berechtigte Gefühl haben müssen, dass sie vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer Personenwürde geachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt werden (vgl. u.a Urteile vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - a.a.O. und vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 2 WD 33.04 - juris Rn. 53).

30 Die Beachtung der Kameradschaftspflicht ist nicht minder wichtig; denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG). Nach § 12 Satz 2 SG sind alle Soldaten verpflichtet, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (u.a. Urteile vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 10.03 - DokBer 2004, 193, vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - a.a.O. und vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 2 WD 33.04 - juris Rn. 55 m.w.N.).

31 Aber auch die festgestellte Verletzung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierten Pflicht jedes Soldaten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, wiegt schwer. Es geht dabei nicht um eine bloße Nebenpflicht. Denn sie hat wegen ihres funktionellen Bezugs zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs erhebliche Bedeutung. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (vgl. u.a. Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -).

32 Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens ist ferner zu berücksichtigen, dass der Soldat zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen einen Dienstgrad trug, der ihm kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 1 Abs. 1 VorgV) Vorgesetzteneigenschaft gegenüber dem Obergefreiten F. verlieh. Mit seinem Fehlverhalten gab er nicht das von einem Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 1 SG verlangte Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung, sondern im Gegenteil ein außerordentlich schlechtes Beispiel und disqualifizierte sich damit in seinem herausgehobenen Portepeeunteroffizierdienstgrad sowie in seiner Funktion als Zugführer und Ausbilder.

33 „Eigenart und Schwere“ des vorliegenden Dienstvergehens des Soldaten werden weiterhin durch die erfolgte versuchte Beeinflussung der drei Zeugen zur Falschaussage gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten geprägt (Anschuldigungspunkt 2). Dies stellt ein erhebliches Versagen dar, weil der Soldat auch insoweit durch den von der Truppendienstkammer festgestellten Verstoß gegen seine Fürsorge- und Kameradschaftspflicht in gesteigertem Maße an Achtung und Vertrauen eingebüßt hat. Die Kameradschaftspflicht ist hier in der Form der Achtung der „Rechte“ der Kameraden (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Der Soldat hat durch sein Fehlverhalten die drei Kameraden K., Ke. und Kl. der Gefahr disziplinarer und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Eine solche Handlungsweise lässt auf eine ausgeprägte Neigung des Soldaten schließen, zur Verwirklichung seiner persönlichen Interessen die Grenzen des dienstlich zulässigen Verhaltens rücksichtslos zu Lasten Dritter, hier dreier Untergebener, zu überschreiten. Es handelt sich bei dem von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhalten um ein schweres Dienstvergehen. Der Soldat wollte seine Pflichtverletzungen vom 8. März 2004 vertuschen. Dies versuchte er dadurch zu erreichen, dass er drei Untergebene zu Dienstpflichtverletzungen, nämlich zur Verletzung der Wahrheitspflicht anzustiften versuchte. Der Wahrheitspflicht kommt gerade für das Soldatenverhältnis besondere Bedeutung zu, was ihre ausdrückliche Normierung in § 13 SG demonstriert. Erschwerend wirkt, dass der Soldat zudem auch keine Hemmungen hatte, den drei Untergebenen für den Fall, dass sie sich dem von ihm Gewollten widersetzten, unangenehme Konsequenzen in Aussicht zu stellen, nämlich erst später nach Hause fahren zu können. Ferner versuchte er, sie sich dadurch gefügig zu machen, dass er ihnen erklärte, es sei sinnlos, wenn sie die Meldung des Obergefreiten F. bestätigten, weil seine sämtlichen (Unteroffiziers-)Dienstgrade sowieso seine Version bestätigen würden. Die drei Untergebenen im Mannschaftsdienstgrad mussten dies als „Erpressung“ verstehen und sich unter Druck gesetzt fühlen.

34 Bei der Würdigung der „Eigenart und Schwere“ des Dienstvergehens ist ferner zu berücksichtigen, dass der Obergefreite F. durch das Fehlverhalten des Soldaten so sehr betroffen war, dass er sich mit Schreiben vom 16. März 2004 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wandte.

35 Insgesamt handelt es sich somit bei dem Dienstvergehen des Soldaten - ausgehend von einem mittelschweren Dienstvergehen in Anschuldigungspunkt 1 und einem schweren Dienstvergehen in Anschuldigungspunkt 2 - nach „Eigenart und Schwere“ um ein ganz erhebliches Fehlverhalten, denn die Verletzung so zentraler Pflichten wie der Fürsorge- und Kameradschaftspflicht gegenüber Untergebenen hat die Autorität und das Ansehen des Soldaten nachhaltig beeinträchtigt und einen außerordentlichen Mangel an charakterlicher Integrität offenbart. Je höher Dienstgrad und Dienststellung eines Soldaten sind, desto mehr Ansehen und Vertrauen benötigt er; je höher er in den Dienstgradgruppen steigt, desto größere Anforderungen sind an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt.

36 b) Das von Anschuldigungspunkt 1 erfasste Fehlverhalten erfolgte nach den vom Senat getroffenen Feststellungen aus Verärgerung. Der Soldat hat sich dahin eingelassen, der Obergefreite habe das ganze Jahr über an vielen Ausbildungen aufgrund von Krankheit oder anderen Befreiungen durch den Truppenarzt nicht teilnehmen können; er habe ihn daher, da der Obergefreite am 8. März 2004 keine ärztliche Befreiung besessen habe, auf jeden Fall zum Marsch mitnehmen wollen. Soweit sich der Soldat dahingehend einlässt, aufgrund des unerlaubten Entfernens des Obergefreiten F. vom Zug, dessen eigenmächtigen Einteilens in die Talstaffel und des Zurücklassens von wichtigem Bergrettungsgerät, welches obligatorisch immer mitzuführen sei, in dieser Situation „aus einem Gefühl des Zorns heraus“ gehandelt und sich „provoziert“ gefühlt zu haben, weil der Obergefreite F. sich ca. neun Monate vor der Skiausbildung gedrückt habe, ferner „verärgert“ und „stinksauer“ gewesen zu sein, hält der Senat seine Einlassung für glaubhaft.

37 Im Hinblick auf das Vorbringen des Soldaten zu seinem Fehlverhalten in Anschuldigungspunkt 2, es sei ihm darum gegangen, die drei Obergefreiten darüber zu informieren, dass sich ihr Ausscheiden verzögern könne, und er habe ihnen zu überlegen gegeben, dass es zwei Alternativen gebe, habe aber zu keinem Zeitpunkt die Obergefreiten beeinflussen oder gar zu einer Aussage zwingen oder nötigen wollen, ist der Senat - wegen der Beschränkung der Berufung auf die Maßnahmebemessung - an die Feststellungen der Truppendienstkammer gebunden. Diese hat die Einlassung des Soldaten nach Durchführung der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Dem Soldaten ist insoweit entgegenzuhalten, dass die Beweisaufnahme der Truppendienstkammer ergeben hat, dass er die Zeugen K., Ke. und Kl. mit der Androhung, im Falle einer ihn belastenden Aussage erst später als vorgesehen nach Hause fahren zu können, dazu veranlassen wollte, eine derartige Aussage zu unterlassen.

38 c) Zu Lasten des Soldaten fallen die negativen Folgen seiner Pflichtverletzungen ins Gewicht. Der Vorfall hat in seiner Einheit Unruhe ausgelöst und ist nicht nur bei seinen Kameraden, sondern aufgrund der Eingabe des Obergefreiten F. auch beim Wehrbeauftragen des Deutschen Bundestages bekannt geworden, was - angesichts der Berechtigung des erhobenen Vorwurfs - nicht unerhebliche Auswirkungen für das persönliche Ansehen und die Vorbildfunktion des Soldaten als Vorgesetzter haben konnte und im Übrigen auch die Einheit, in der solches möglich war, in ein schlechtes Licht rückte. Das Dienstvergehen hatte auch nicht unerhebliche Auswirkungen für die Personalplanung des Dienstherrn. Nach der Aussage des damaligen Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann P., vor dem Truppendienstgericht verblieb der Soldat nach Bekanntwerden seines Fehlverhaltens in seiner Einheit zwar in der Dienststellung eines Zugführers; ihm wurden aber weit reichende dienstliche Einschränkungen auferlegt; so wurde er aus der innerhalb des Bataillons durchzuführenden Ausbildung für die Unteroffiziere und Feldwebel abgelöst; zudem wurde ihm auch die Funktion des Scharfschützenzugführers entzogen; ferner musste der Soldat die Kompanie wechseln. Diese für die Personalplanung und -führung nachteiligen Auswirkungen seines Dienstvergehens muss sich der Soldat zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 2. April 2003 - BVerwG 2 WD 21.02 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 5 <insoweit nicht veröffentlicht> = NVwZ-RR 2004, 47).

39 d) Der Soldat hat mit seinem Dienstvergehen ein erhebliches Maß an Schuld auf sich geladen. Denn nach den den Senat bindenden Feststellungen der Truppendienstkammer handelte er mit Vorsatz. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.

40 Für die Bemessung seiner Schuld, also die Vorwerfbarkeit seines Tuns, ist ferner von Bedeutung, dass es sich bei dem Soldaten um einen erfahrenen Berufssoldaten handelt. Er war zum Zeitpunkt des Dienstvergehens schon viele Jahre Oberfeldwebel und über zwei Jahre Hauptfeldwebel, wurde in der Unteroffizierausbildung eingesetzt und wird von seinen Vorgesetzten als erfahrener, routinierter Gebirgsjägerfeldwebel geschildert. Die erhebliche Bedeutung der von ihm verletzten zentralen soldatischen Pflichten musste sich ihm geradezu aufdrängen.

41 Die Schuld des Soldaten wird vorliegend jedoch dadurch gemindert, dass er sich in Anschuldigungspunkt 1 durch die eigenmächtige Weigerung des Obergefreiten F., am Skimarsch teilzunehmen, provoziert fühlte, weil auf dessen Krankenschein am 8. März 2004 keine Einschränkung der gesundheitlichen Einsatzfähigkeit eingetragen war. Der Obergefreite F. hatte - wie festgestellt - in der Vergangenheit krankheitsbedingt bereits an mehreren Ausbildungen nicht teilnehmen können. Hierüber ärgerte sich der Soldat und war „stinksauer“. Aus dieser Verärgerung heraus kam es zu seiner spontanen Äußerung, die er vorher weder geplant noch näher überlegt hatte und die situativ vom Augenblick des Geschehens geprägt war.

42 Darin liegen jedoch keine Milderungsgründe in den Umständen der Tat. Diese sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 m.w.N., vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind beispielsweise ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 - BVerwGE 117, 117 <123> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 = NVwZ-RR 2003, 364, vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 = DokBer 2003, 303 sowie vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind ersichtlich nicht erfüllt.

43 Der Soldat befand sich, als er den in Anschuldigungspunkt 1 beschriebenen Ausspruch äußerte, nicht in einer Situation, die von außergewöhnlichen Besonderheiten im Sinne der Rechtsprechung des Senats gekennzeichnet war. Er sah sich am 8. März 2004 nicht einer für ihn bisher unbekannten dienstlichen Situation gegenüber. Bei dem am Morgen des 8. März 2004 zu bewältigenden dienstlichen Aufgaben handelte es sich in Bezug auf den Auftrag der Einheit und die Einweisung der Angehörigen des G...bataillons um keine Ausnahme- oder Sondersituation. Es herrschte die auch sonst bei Aufbruch zu einem Skimarsch zur „...“ übliche Lage mit den entsprechenden Vorbereitungen. Eine von den normalen Verhältnissen abweichende Situation ist in der Berufungshauptverhandlung nicht ersichtlich geworden und von dem Soldaten auch nicht konkret geltend gemacht worden.

44 Mangels Vorliegens von „außergewöhnlichen Besonderheiten“, die nach der Rechtsprechung des Senats stets Voraussetzung für die Anwendung des Tatmilderungsgrundes der „unbedachten, im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten“ sind, bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf diesen Tatmilderungsgrund. Selbst wenn, wovon der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts ausgegangen ist, eine „unbedachte Augenblickstat“ vorgelegen haben sollte, hat der Senat aber ein „persönlichkeitsfremdes“ Fehlverhalten in der Person des Soldaten nicht festzustellen vermocht. Hiergegen sprach vor allem, dass der Soldat nicht nur am 8. März 2004 seine Dienstpflichten nicht erfüllte, sondern dass er in der Folgezeit dieses auch zu vertuschen und zu verschleiern versuchte. Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass sein Fehlverhalten keineswegs „persönlichkeitsfremd“ war, sondern dass es jedenfalls insoweit durchaus seiner Persönlichkeitsstruktur tatsächlich entsprach. Dafür spricht auch sein weiteres Verhalten in der Berufungshauptverhandlung. Auch hier hat er versucht, seine von der Truppendienstkammer bereits bindend festgestellten Äußerungen nachträglich in Abrede zu stellen. Zudem hat er in diesem Zusammenhang weiter darauf insistiert, die drei Obergefreiten K., Ke. und Kl. hätten eine gegen ihn gerichtete „Absprache“ getroffen, ohne dass es dafür einen hinreichenden Anhalt gab. Er hat ausdrücklich davon Abstand genommen, sein Fehlverhalten, insbesondere den ehrverletzenden und entwürdigenden Ausspruch, zu bedauern und diesen als Entgleisung zu bewerten. Stattdessen hat er weiterhin versucht, sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 1 zu vertuschen und zu rechtfertigen.

45 Auch im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt 2 liegt ein Milderungsgrund in den Umständen der Tat nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Situation, in der der Soldat am 30. März 2004 gegenüber den drei Obergefreiten versagte, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dessen ungeachtet würde die Annahme des Tatmilderungsgrundes einer „unbedachten, im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten“ - entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer und des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts - schon daran scheitern, dass der Soldat am 30. März 2004 aufgrund seines Fehlverhaltens vom 8. März 2004, das er zu vertuschen versuchte, nicht mehr „tadelfrei“ war.

46 Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung ihrer erforderlichen Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 = ZBR 2003, 392 und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - a.a.O.) sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Soldat bezüglich der unzureichenden Vernehmung der drei Zeugen K., Ke. und Kl. auf die Zuständigkeit des Kompaniechefs beruft, verkennt er, dass Hauptmann P. ausweislich seiner Bekundungen vor dem Truppendienstgericht für die Zeit seiner Abwesenheit von der Kompanie am 30. und 31. März 2004 veranlasst hatte, dass Hauptmann V. für eventuell erforderliche Vernehmungen zuständig war, was der Soldat auch gewusst habe. Soweit die Dienstaufsicht nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sein sollte, kann der Soldat daraus für sich keinen Milderungsgrund herleiten. Denn ihm war die Pflichtwidrigkeit seines eigenen Verhaltens bekannt und bewusst.

47 e) Im Hinblick auf die Persönlichkeit und die bisherige Führung sind die guten dienstlichen Leistungen des Soldaten hervorzuheben, die insbesondere in seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 30. April 2002 und in der Sonderbeurteilung vom 1. Juni 2005 zum Ausdruck gekommen sind. Hieraus ergibt sich, dass der Soldat zur Spitzengruppe der Feldwebel der Kompanie gehört. Ebenfalls zu seinen Gunsten sprechen die ihm erteilten drei förmlichen Anerkennungen und die mehrfachen Auszeichnungen. Zudem ist der Soldat weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet, auch ließ er in seinem dienstlichen Engagement nicht nach. Andererseits spricht gegen ihn, dass er in der Berufungshauptverhandlung immer wieder versucht hat, die Vorfälle „klein zu reden“ und als „nicht ganz so geschehen“ darzustellen, wie sie von der Truppendienstkammer bindend festgestellt worden sind, was auf eine nur eingeschränkt vorhandene Einsicht in sein Fehlverhalten schließen lässt. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Soldat sich uneingeschränkt von seinem Fehlverhalten distanziert und nachhaltig damit auseinander gesetzt hat.

48 f) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten war vor allem die Schwere des Dienstvergehens zu gewichten.

49 Im Hinblick auf das Fehlverhalten zu Anschuldigungspunkt 1 ist mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass bei einer durch einen Vorgesetzten begangenen ehrverletzenden oder/und entwürdigenden Behandlung Untergebener eine „reinigende Maßnahme“, also im Regelfall die Dienstgradherabsetzung, in schweren Fällen sogar die Höchstmaßnahme verwirkt ist (vgl. Urteile vom 29. April 1981 - BVerwG 2 WD 17.81 -, vom 9. April 1986 - BVerwG 2 WD 52.85 - BVerwGE 83, 183 f., vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - BVerwGE 86, 305 <306 f.>, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE 113, 70 f. = NZWehrr 1997, 212, vom 17. März 1999 - BVerwG 2 WD 28.98 - BVerwGE 113, 311 <312> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 27 = NZWehrr 1999, 169, vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 - und vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - a.a.O. m.w.N.). Wie oben unter a) im Einzelnen ausgeführt, hat das Dienstvergehen schon nach seinem spezifischen Unrechtsgehalt und damit nach seiner „Eigenart und Schwere“ gemäß dem auch im Disziplinarrecht geltenden verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit („Differenzierung nach unten und nach oben“) mittleres Gewicht, was sich auf den Ausgangspunkt („Einstufung“) der Zumessungserwägungen in entsprechender Weise auszuwirken hat.

50 Hinzu kommt, dass, wie ebenfalls oben unter a) dargelegt, das Vertuschen der Tat vom 8. März 2004 und die Beeinflussung der drei Untergebenen zur Falschaussage für einen Vorgesetzten ein schweres Dienstvergehen darstellt. Der Soldat hatte zwischen dem 8. März und dem 30. März 2004 reichlich Zeit und Gelegenheit, den Vorfall vom 8. März 2004 zu überdenken und den Obergefreiten F. um Entschuldigung zu bitten. Stattdessen brachte er die Obergefreiten K., Ke. und Kl. in die Gefahr strafgerichtlicher und disziplinarer Ermittlungen. Ein Soldat, der unbedenklich die Wahrheitsfindung durch einen Disziplinarvorgesetzten zu vereiteln versucht, untergräbt damit auch seine Glaubwürdigkeit im dienstlichen Bereich.

51 Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der geringeren Schuld bei dem Fehlverhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 und der Milderungsgründe in der Person erschien es dem Senat noch vertretbar, insgesamt von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen. Unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des Wehrdisziplinarrechts - Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes - sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Zwecke hielt der Senat jedoch neben der Verhängung eines Beförderungsverbots im mittleren Bereich (§ 60 Abs. 2 WDO) eine zusätzliche Pflichtenmahnung in Form einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 59 WDO) für geboten.

52 4. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgreich ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 (1. Halbs.) WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 (2. Halbs.) WDO ganz oder teilweise von diesen Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.