Beschluss vom 04.05.2005 -
BVerwG 3 B 116.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B3B116.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2005 - 3 B 116.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B3B116.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 116.04

  • VG Gelsenkirchen - 17.08.2004 - AZ: VG 6 K 6130/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 026,10 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrages erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen (Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt er die Zulassung der Revision gegen die angegriffene Entscheidung erstrebt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 23. November 1995 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 47 GKG.