Beschluss vom 04.04.2016 -
BVerwG 5 PB 30.15ECLI:DE:BVerwG:2016:040416B5PB30.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2016 - 5 PB 30.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:040416B5PB30.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 30.15

  • VG Köln - 28.04.2014 - AZ: VG 33 K 6503/13.PVB
  • OVG Münster - 01.09.2015 - AZ: OVG 20 A 1265/14.PVB

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 1. September 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2 Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 SGB II nicht nur entsprechende Software, sondern auch Hardware erfasst.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 2.16 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.