Beschluss vom 04.04.2011 -
BVerwG 6 B 12.11ECLI:DE:BVerwG:2011:040411B6B12.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2011 - 6 B 12.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040411B6B12.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 12.11

  • OVG für das Land Brandenburg - 09.10.2007 - AZ: OVG 5 N 36.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 14. März 2011 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.