Beschluss vom 04.04.2006 -
BVerwG 3 B 180.05ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B3B180.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2006 - 3 B 180.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B3B180.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 180.05

  • Hessischer VGH - 19.09.2005 - AZ: VGH 11 UE 923/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungs-gerichtshofs vom 19. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger, der die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt und seit 1997 in Deutschland lebt, begehrt nach § 10 Abs. 1 BÄO die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Neubescheidung dieses Antrags verpflichtet mit der Begründung, der Kläger habe nachgewiesen, dass er in Afghanistan die Ausbildung für den ärztlichen Beruf abgeschlossen gehabt habe. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Der Beklagte sieht die Rechtsfrage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob abweichend von § 39 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) Sekundärnachweise zum Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung auch dann zulässig und ausreichend sind, wenn der (ausländische) Antragsteller in der Lage war, sich ein Original-Studienabschlusszeugnis im Heimatland nachträglich ausstellen zu lassen und der deutschen Behörde vorzulegen, insbesondere dann, wenn der Wahrheitsgehalt der vorgelegten aktuellen Bescheinigung auf Grund von Unstimmigkeiten keineswegs als gesichert anzusehen ist und die Nachprüfung der vorgelegten Nachweise im Ausland äußerst schwierig ist. Diese Frage würde sich jedoch in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalts nicht stellen. Sie baut auf der Unterscheidung zwischen Original-Studienabschlusszeugnis, das vorliegend fehle, und Sekundärnachweisen auf, die der Kläger vorgelegt habe. Diese Unterscheidung ist hier jedoch deshalb unergiebig, weil in Afghanistan in den Jahren 1985 bis 1987 und damit in der Zeit, in der der Kläger sein Studium abgeschlossen hat, im Fach Medizin keine Studienabschlusszeugnisse ausgestellt wurden. Ob unter diesen Umständen eine nachträglich von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über den erfolgreichen Studienabschluss, wie der Kläger sie in Form des „Certificate“ vorgelegt hat, eine Originalurkunde ist, wie sie § 39 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO verlangt, oder ein Sekundärnachweis, kann offen bleiben. Jedenfalls macht es für diese rechtliche Einordnung keinen Unterschied, ob die Bescheinigung noch unter der Herrschaft der Taliban oder, wie im Fall des Klägers, nach deren Vertreibung ausgestellt worden ist. Der Beklagte sieht einen solchen Unterschied allein deshalb, weil nach der Vertreibung der Taliban aller Wahrscheinlichkeit nach die behördlichen Akten über die Studienergebnisse nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der Beklagte misst deshalb einer danach ausgestellten Bescheinigung ungeachtet ihrer Echtheit einen geringeren Beweiswert bei als einer früheren Bescheinigung. In der Sache wendet er sich damit gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, das die Bescheinigung unter Würdigung aller Umstände inhaltlich für richtig erachtet hat. Das betrifft die Ebene der den Tatsachengerichten vorbehaltenen Sachverhaltsfeststellung, die in der Revisionsinstanz nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden kann. Solche hat der Beklagte hier nicht erhoben. Stattdessen versucht er, die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Dokumente in eine Rechtsfrage umzudeuten. Dem ist nicht zu folgen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.